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Sommer, SGB V § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hi ... / 2.1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abs. 1 Satz 1 bis 5)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 7

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. OTC-Arzneimittel) werden durch das GMG ab 1.1.2004 nach Abs. 1 Satz 1 für Versicherte, die das 12. bzw. bei Entwicklungsstörungen das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen. Diese werden nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1525 S. 86) bereits bisher in den Apotheken zum überwiegenden Anteil ohne Rezept abgegeben. OTC steht für "over the counter" (= über den Ladentisch). Gemeint sind Arzneimittel, die nicht der im Arzneimittelgesetz geregelten Verschreibungspflicht unterliegen, sondern ohne ärztliches Rezept vom Patienten in der Apotheke oder – falls diese nicht apothekenpflichtig sind – im Drogeriemarkt erworben werden können.

Es handelt sich dabei um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11,00 EUR je Packung, was die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für den einzelnen Versicherten sozial vertretbar erscheinen lassen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss sollte in Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 6 erstmals bis zum 31.3.2004 bestimmen, welche Arzneimittel gleichwohl ausnahmsweise verordnet werden können. Voraussetzung für eine Verordnung ist jedoch, dass diese Arzneimittel als Standard-Therapie zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung medizinisch notwendig sind, das betreffende Arzneimittel zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gilt und dies in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss nimmt in diese Richtlinien Fertigarzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, auf, sofern diese unverzichtbare Standardwirkstoffe für die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, z. B. für die Onkolo...

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