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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.15 Intraokularlinsen (Abs. 9)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 41

Mit dem durch das GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügten Abs. 9 ist für das Linsenmaterial von Intraokularlinsen zur Behandlung des Grauen Stars durch operativen Einsatz eine vergleichbare Mehrkostenregelung geschaffen worden wie für Hilfsmittel. Standardmäßig kommen im Rahmen einer medizinisch notwendigen und ausreichenden Behandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung monofokale Intraokularlinsen zum Einsatz. Multifokallinsen werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Nach der vor Inkrafttreten des Abs. 9 geltenden Rechtslage hatten Versicherte dann, wenn sie sich im Zusammenhang mit einer Katarakt-Operation für die Implantation einer Sonderform einer Intraokularlinse entschieden hatten, die Kosten der Sonderlinse in vollem Umfang selbst zu zahlen. Darüber hinaus mussten auch die anfallenden Operations- und Arzneimittelkosten vollständig von den Versicherten übernommen werden. Abs. 9 stellt nunmehr sicher, dass die Krankenkassen die Kosten medizinisch notwendiger Intraokularlinsen einschließlich der für diese Versorgung notwendigen ärztlichen Leistungen auch dann übernehmen, wenn Versicherte eine Sonderlinse wählen. Die Versicherten haben künftig nur die Mehrkosten, einschließlich etwaiger Folgekosten, zu tragen, die durch die Sonderlinse bedingt sind. Sofern keine Kostenerstattung nach § 13 gewählt ist, ist die Abrechnung der Leistung der Regelversorgung nach dem Willen des Gesetzgebers ggf. durch eine Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch die Vertragsärztinnen und -ärzte vorzunehmen (BT-Drs. 17/6906 S. 54).

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