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Sommer, SGB V § 291a Elektronische Gesundheitskarte als ... / 1 Allgemeines

Norbert Finkenbusch
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt und zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 31a des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) zum 1.1.2026.

 

Rz. 2

Die elektronische Gesundheitskarte dient der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung. Sie stärkt die Patientensouveränität. Die Karte ermöglicht gleichzeitig die Qualitätssicherung und die effiziente Nutzung von Ressourcen. Dazu gehören u. a. der Medikationsplan und die Patientenakte. Durch die freiwillige Speicherung von Behandlungsdokumenten und Behandlungsabläufen können Ärzte und andere Leistungserbringer sich einen besseren Überblick über bisherige Diagnosen und Behandlungen verschaffen. Die Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen ermöglicht eine lückenlose Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte auch bei einem Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

 

Rz. 3

Die Regelungen der bis zum 19.10.2020 geltenden §§ 291 bis 291h wurden umfassend neu strukturiert. Die Regelungen zur Telematikinfrastruktur finden sich gesondert im 11. Kapitel wieder. Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte entsprechen weitestgehend dem bisherigen Regelungsinhalt.

 

Rz. 4-21

(unbesetzt)

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