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Sommer, SGB V § 291 Elektronische Gesundheitskarte / 2.10 Digitale Identität (Abs. 8)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 34

Die Krankenkassen stellen den Versicherten neben der elektronischen Gesundheitskarte eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung (Satz 1). Die Krankenkassen sind befugt, für die Identifizierung Daten aus dem Personalausweis oder dem Pass auszulesen und zu verarbeiten (Satz 2). Die digitale Identität ist nicht an eine Chipkarte gebunden und durch den Versicherten zu beantragen. Die digitale Identität muss den Vorgaben nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechen und ermöglichen, die Versichertendaten nach § 291a Abs. 2 und 3 bereitzustellen. Damit die sichere digitale Identität genutzt werden kann, stellen die Krankenkassen berechtigten Dritten geeignete Testumgebungen für die Identifizierung und Authentisierung der Versicherten zur Verfügung (BT-Drs. 19/29384 S. 197). Ab dem 1.1.2027 dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Abs. 1 (Satz 3).

 

Rz. 35

Die gematik definiert die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten (Satz 4) im Benehmen mit dem BfSI und dem BfDI (Satz 5 bis 7). Damit können die digitalen Identitäten grundsätzlich auch in Anwendungen des Gesundheitswesens außerhalb der Telematikinfrastruktur sicher genutzt werden. Der sichere Einsatz liegt in der Verantwortung der Betreiber der jeweiligen Anwendungen und wird nicht gesondert geregelt.

 

Rz. 35a

Mit der Regelung wird die Verpflichtung der gematik zur Herstellung des Einvernehmens mit dem BfSI und dem BfDI bei ihren Festlegungen zugunsten der Herstellung des Benehmens gestrichen (BT-Drs. 20/9048 S. 101). Die Verpflichtung sorgt für die notwendige Transparenz bei den Beteiligten hinsichtlich der Ko...

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