Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sommer, SGB V § 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen

Norbert Finkenbusch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden (ursprüngliche Überschrift: Personenbezogene Daten bei den Krankenkassen). Sie zählt abschließend auf, für welche Aufgaben die Krankenkassen personenbezogene Daten ihrer Versicherten erheben können. Die Sammlung personenbezogener Daten zu noch nicht bestimmbaren Zwecken ist ausgeschlossen. Die Datenschutzvorschriften des SGB I und des SGB X gelten.

 

Rz. 1a

Zum 1.1.1993 wurden durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 geändert. In Abs. 1 Satz 2, 3 wurden die Bereiche, für die versichertenbezogene Angaben über ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen erfasst werden dürfen, um weitere Zwecke ergänzt. In Abs. 1 Satz 3 wurde die Erfassung der Daten für die in § 305 Abs. 1 genannten Zwecke zugelassen. Abs. 2 wurde durch den Begriff "kassenärztliche Versorgung" an die Änderungen im Vertragsarztrecht angepasst.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurde zum 1.7.1994 die Terminologie des 2. Kapitels des SGB X übernommen. Die Überschrift der Vorschrift erhielt die jetzige Fassung. Die "Erfassung von Daten" wurde durch die "Speicherung" ersetzt. Abs. 4 wurde gestrichen, da für alle Bereiche des SGB eine entsprechende Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I aufgenommen wurde.

 

Rz. 1c

Mit Wirkung zum 1.7.1997 wurde durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (BGBl. I S. 1859) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 an die beitragsrechtlichen Vorschriften des SGB V angepasst.

 

Rz. 1d

Durch das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. I S. 3465) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 eingefügt. Dadurch können Daten für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs und des Risikopools sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g SGB V und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme erhoben und gespeichert werden. Abs. 1 Satz 2, 3 regelt die Speicherung ärztlicher oder ärztlich verordneter Leistungen auf Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern für den Risikostrukturausgleich.

 

Rz. 1e

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat zum 1.1.2004 den Katalog der Zwecke und Aufgaben in Abs. 1 Satz 1 den Änderungen im Leistungs- und Beitragsrecht angepasst und die Nr. 11 bis 13 ergänzt. Die bisherige Nr. 11 wurde Nr. 14. Die in Abs. 1 Satz 2, 3 geregelte Befugnis der Krankenkassen, Angaben über ärztliche bzw. ärztlich verordnete Leistungen zu speichern, wurde den in Satz 1 Nr. 11 bis 13 erweiterten Erhebungs- und Speicherungsbefugnissen angepasst. Abs. 3 wurde um Satz 2 ergänzt und stellt sicher, dass die den Krankenkassen ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufgrund von Verträgen über integrierte Versorgungsformen mitgeteilten versichertenbezogene Abrechnungsdaten ausschließlich für die aufgeführten Aufgaben verarbeitet und genutzt werden. Abs. 4 wurde neu eingefügt und ermöglicht den Krankenkassen, Daten für die Mitgliedergewinnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

 

Rz. 1f

Zum 1.4.2007 wurden durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) Abs. 1 Nr. 12, 13 redaktionell geändert.

 

Rz. 1g

Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I 874) hat ab 1.7.2008 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert. Die Prüfung der Leistungspflicht umfasst auch die Voraussetzungen von Leistungseinschränkungen.

 

Rz. 1h

Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ergänzt. Daten dürfen auch zur Durchführung des Sozialausgleichs erhoben und gespeichert werden.

 

Rz. 1i

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 redaktionell an die Aufhebung des § 85c und die Änderung des § 87c angepasst. Abs. 1 Satz 2 wurde um den Verweis auf § 305 Abs. 1 ergänzt.

 

Rz. 1j

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) streicht mi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: All inclusive - Machen wir Job und Alltag barrierefrei
All inclusive
Bild: Haufe Shop

Janis McDavid gilt als einer der engagiertesten Vordenker für Inklusion und Gleichberechtigung in Deutschland. In seinem Buch geht darum Vorurteile abzubauen, Inklusion und Integration zu fördern, Menschen mit Behinderung eine berufliche Teilhabe im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Dafür befragt er sich selbst und profilierte Expertinnen und Experten ihres Fachs. Janis McDavid stellt Fragen, denen sich alle Menschen, auch Entscheiderinnen und Entscheider, dringend stellen sollten. Er möchte, dass sich etwas ändert und gibt Anregungen, wie wir es besser machen können.


Sommer, SGB V § 284 Soziald... / 0 Rechtsentwicklung
Sommer, SGB V § 284 Soziald... / 0 Rechtsentwicklung

  Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden (ursprüngliche Überschrift: Personenbezogene Daten bei den Krankenkassen). Sie ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren