0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) zum 1.8.2014 eingeführt. Die Norm enthält Sonderregelungen für die Zuweisungen für Krankengeld und für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (sog. Auslandsversicherte).
Rz. 2
Die Vorgängervorschrift regelte bis zum 31.12.2011 die solidarische Finanzierung aufwändiger Leistungsfälle (Risikopool). Sie wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ersatzlos aufgehoben.
Rz. 2a
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) v. 19.12.2016 (BGBl. I S. 2986) wurden rückwirkend zum 1.8.2014 Abs. 1 und 2 geändert. In Abs. 1 werden nach dem Wort "Krankengeldes" die Wörter "ab dem Ausgleichsjahr 2013" eingefügt. In Abs. 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "ab dem Ausgleichsjahr 2013" eingefügt. Damit wird klargestellt, dass die durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) eingeführten Neuregelungen im Risikostrukturausgleich (RSA) vom Bundesversicherungsamt (BVA; jetzt: Bundesamt für Soziale Sicherung, BAS) schon ab dem Jahr 2013 im Jahresausgleich zu berücksichtigen sind.
Rz. 2b
Die Norm wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. ...