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Sommer, SGB V § 263 Verwaltungsvermögen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 367 RVO i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241). Im Gesetzentwurf war die Regelung in § 272 enthalten (BT-Drs. 11/2237).

 

Rz. 1a

Art. 6 Nr. 15 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst und dabei erheblich gekürzt. § 82a SGB IV enthält eine für alle Versicherungsträger gültige Umschreibung des Verwaltungsvermögens. Die Regelungen in § 263 sind deswegen weitgehend entbehrlich und entfallen im Interesse der Rechtsvereinheitlichung. Eine Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm umschreibt abschließend das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse und verweist dazu auf § 82a Satz 2 SGB IV. Es gehört neben den Betriebsmitteln und der Rücklage zu den Mitteln der Krankenkasse. Im Umkehrschluss gehören alle Mittel zum Verwaltungsvermögen, die nicht zu den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen (z. B. Gesamtrücklage, Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen) gehören.

 

Rz. 3

Die Vorschrift unterteilt das Verwaltungsvermögen in 4 Untergruppen:

  • Vermögensanlagen zur Verwaltung der Krankenkasse und zur Führung ihrer Eigenbetriebe,
  • Erst- und Ersatzbeschaffungen und Geldmittel für Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen,
  • Grundstücke, auch wenn sie nur teilweise für die Krankenkasse und ihre Eigenbetriebe erforderlich sind, sowie
  • sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung.
 

Rz. 4

Das Verwaltungsvermögen steht nicht für den Ausgleich von Einnahme- und Ausgabenschwankungen zur Verfügung.

2 Rechtspraxis

2.1 Verwaltungsvermögen

 

Rz. 5

Zum Verwaltungsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die nicht zu den Betriebsmitteln (§ 260), der Rücklage (§ 261), der Gesamtrücklage (§ 262) oder einem Sondervermögen (z. B. Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, § 8 AAG) gehören.

2.1.1 Erfüllung der Aufgaben

 

Rz. 6

Die Norm begrenzt das Verwaltungsvermögen nicht in seiner Höhe. Sachlich ist das Verwaltungsvermögen allerdings begrenzt, weil es nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben und die Verwaltungskosten vorgehalten werden darf (§ 30 Abs. 1 SGB IV). Vermögen, das nicht für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich ist, darf nicht vorgehalten werden.

2.1.1.1 Krankenkasse und Eigenbetriebe

 

Rz. 7

Zum Verwaltungsvermögen gehören alle Vermögensanlagen, die für die Verwaltung der Krankenkasse und die Führung ihrer Eigenbetriebe erforderlich sind. Hierzu zählen Grundstücke und Gebäude für die Krankenkasse und ihre Eigenbetriebe. Es muss sich um eigengenutzte Immobilien handeln (vgl. Rz. 14). Auf den Grad der Eigennutzung kommt es nicht an. Mobile Vermögensanlagen sind Geräte und Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Maschinen, Büroeinrichtungen und sonstige bewegliche Sachen.

 

Rz. 8

Eigenbetriebe sind Einrichtungen mit einem eigenen Wirtschaftsplan (§ 12 Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung). Sie sind mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit innerhalb des Organisationsgefüges der Krankenkasse ausgestattet und erwerbswirtschaftlich ausgerichtet (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Zentralwäschereien, Bildungseinrichtungen).

 

Rz. 9

Eigenbetriebe, die bereits am 1.1.1989 bestanden, genießen Bestandsschutz und dürfen weitergeführt werden (§ 140 Abs. 1 Satz 1). Neue Eigenbetriebe dürfen danach nur errichtet werden, soweit die Krankenkassen die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können (§ 140 Abs. 2).

 

Rz. 10

Nicht aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (Gegenstände der beweglichen Einrichtung), die den Wert von 410,00 EUR (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht übersteigen (z. B. Schreibtischstuhl), sind kein Verwaltungsvermögen.

2.1.1.2 Anschaffung, Erneuerung, Versorgungsbezüge

 

Rz. 11

Zum Verwaltungsvermögen gehören Geldmittel, die

  • zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile und
  • für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge an Bedienstete und deren Hinterbliebene

bereitgehalten werden.

 

Rz. 12

Die Rückstellungen werden angesammelt, um zukünftige Ausgaben zu bestreiten. Die Krankenkasse hat nachweisbar zu dokumentieren und zu begründen, welche Investitionen geplant sind (Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 263 Rz. 25). Dies können z. B. Erwerbs-, Bau- und Beschaffungsmaßnahmen für die Verwaltung, Darlehensgewährungen und Beteiligungen im größeren Umfang und Investitionen in Eigenbetriebe sein.

 

Rz. 13

Die Krankenkasse kann Pensionsrückstellungen bilden. Die entsprechenden Geldmittel für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge umfassen Ruhegehälter, Hinterbliebenenversorgungen und Zusatzversorgungen.

2.1.2 Grundstücke

 

Rz. 14

Zum Verwaltungsvermögen gehören Grundstücke, die nur teilweise für Zweck...

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