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Sommer, SGB V § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Früherkennungsmaßnahmen für Kinder waren schon Gegenstand einer Regelung in § 181 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Allerdings wurden nur Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres erfasst.

Die Norm wurde durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt und begründete einen Anspruch auf Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

 

Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung zum 1.7.1997 geändert, Satz 2 und 3 wurden angefügt. Dadurch wurde der Anspruch erweitert um eine Untersuchung auch nach Vollendung des 10. Lebensjahres. Der Anspruch auf Früherkennungsmaßnahmen von Zahnerkrankungen hatte besondere Bedeutung, weil mit dem 2. GKV-NOG der Anspruch auf Zahnersatz für nach dem 31.12.1978 geborene Versicherte in § 30 entfiel. Diese Regelung wurde zwar durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) wieder rückgängig gemacht. Gleichwohl kommt dem Anspruch in § 26 Abs. 1 Satz 2 nach wie vor große Bedeutung zu, zumal mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) der Anspruch auf Zahnersatz für alle Versicherten in § 30 ab 1.1.2005 entfällt und nur noch als obligatorische Satzungsleistung in Form einer vom Versicherten abzuschließenden Zahnersatzversicherung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.

Abs. 3 ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) angefügt worden. Grundlage hierfür war die Vorstellung des Gesetzgebers, dass das gesunde Aufwachsen von Kindern, das Erkenn...

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