Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sommer, SGB V § 253 Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt

Wolfgang Klose †
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Rechtsgrundlage

SGB V § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung enthält eine von § 252 abweichende Bestimmung, wonach zur Zahlung derjenige verpflichtet ist, der die Beiträge zu tragen hat, was beim Arbeitsentgelt im Regelfall Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte sind (§ 249 Abs. 1). § 253 bestimmt abweichend davon, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d SGB IV und Komm. dort) zu zahlen hat. Aus § 28e SGB IV folgt dabei, dass der Arbeitgeber den gesamten Krankenversicherungsbeitrag nach dem Arbeitsentgelt als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der die Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen für versicherungspflichtig Beschäftigte umfasst, an die Einzugsstelle zu zahlen hat.

 

Rz. 3

Mit der Verweisung auf die §§ 28d bis 28n, 28r SGB IV werden für die Beiträge zur Krankenversicherung als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags u. a. auch die Regelungen über die Selbstberechnung der Beiträge durch den Arbeitgeber, den Nachweis, die Führung von Lohnunterlagen und die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (BVV) nach § 28n SGB IV für anwendbar erklärt. Die Anwendung z. B. der Regelungen der §§ 28k, 28l und 28r SGB IV ist dagegen für die Beitragszahlung des Arbeitgebers ohne Bedeutung, weil sie das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Versicherungsträgern bzw. das Verhältnis zum Gesundheitsfond betreffen. Die mit Wirkung zum 1.1.1996 durch das 3. SGBÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) in das SGB IV eingefügte Regelung über die Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger auch hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung bei den Arbeitgebern (§ 28p SGB IV) ist in die Vorschrift nicht einbezogen worden. Der Regelung kommt jedoch, auch soweit es die Tragung der Beiträge zur Krankenversicherungspflicht betrifft, besondere Bedeutung zu, als die Rentenversicherungsträger bei diesen Betriebsprüfungen auch die Befugnis zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht zusteht und damit als Rechtsfolge die Pflicht zur Beitragszahlung nach § 253.

2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt bei einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, weil nur in diesen Fällen der Beitrag zur Krankenversicherung als Pflichtbeitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört. Sie gilt nunmehr auch im Verhältnis zu Ersatzkassen, für die auch die Vorschriften des SGB IV unmittelbar gelten.

 

Rz. 4a

Die Beitragszahlung nach Maßgabe der Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für versicherungspflichtig Beschäftigte bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV und der Versicherungspflicht oder -freiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 oder § 7 vorzunehmen hat. Fehlbeurteilungen hinsichtlich der Versicherungspflicht können daher zur alleinigen Zahlung und auch Tragung der Beiträge führen, insbesondere wenn sich dies anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 7/03 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 zur Beurteilung der Geringfügigkeit; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.5.2007, L 12 RI 13/04, JurionRS 2007, 49669 = BeckRS 2008, 52502, und LSG Hamburg, Urteil v. 29.3.2011, L 3 R 182/06, JurionRS 2011,29531 = BeckRS 2011, 76388 zur Beurteilung als Werkstudent).

 

Rz. 5

Die Regelungen über die Beitragszahlung gelten auch für Vorruhestandsgeldempfänger, die als versicherungspflichtig entgeltlich Beschäftigte gelten, wenn sie zuvor krankenversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts i. S. d. § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes beträgt (vgl. Komm. zu § 5 Abs. 3).

 

Rz. 6

Die Regelung gilt nicht für krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Beschäftigte. Soweit der Arbeitgeber eines freiwillig versicherten versicherungsfreien Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) die freiwilligen Beiträge an die Krankenkasse zahlt (sog. "Firmenzahler"), wird er dadurch nicht zum Beitragszahlungspflichtigen im Sinne von § 253 oder § 28e SGB IV und abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 250 Abs. 2 zum Beitragsschuldner (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.1986, 12 RK 52/84, SozR 5910 § 13 Nr. 1). Das gilt auch im Falle einer Vereinbarung mit dem Arbeitgebers über die Zahlung der freiwilligen Beiträge an die Krankenkasse (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.12.2009, L 5 KR 128/08, JurionRS 2009, 37225).

2.2 Alleinige Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers

 

Rz. 7

Für die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten hat der Arbeitgeber, oder der als Arbeitgeber Geltende, allein die Beiträge zu zahlen. Dies folgt aus der Verweisung von § 253 auf u. a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Sommer, SGB V § 253 Beitrag... / 2.2 Alleinige Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers
Sommer, SGB V § 253 Beitrag... / 2.2 Alleinige Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers

  Rz. 7 Für die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten hat der Arbeitgeber, oder der als Arbeitgeber Geltende, allein die Beiträge zu zahlen. Dies folgt aus der Verweisung von § 253 auf u. a. § 28e SGB IV, wonach der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren