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Sommer, SGB V § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und M ... / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 2

Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter – auch die werdende – Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge durch die Gemeinschaft. Die daraus resultierende Schutzverpflichtung des Staates setzte der Gesetzgeber durch spezifische Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen um, und zwar

  • im Mutterschutzgesetz (MuSchG) den"arbeitsrechtlichen" Schutz (z.B. arbeitszeitlicher, betrieblicher und ärztlicher Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz, wirtschaftliche Sicherung),
  • in den §§ 24c bis 24i SGB V den "sozialversicherungsrechtlichen" Schutz, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Frauen und
  • im Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG) den "finanziellen und arbeitsrechtlichen Schutz" der Eltern während der Betreuung und Erziehung des Kindes in dessen ersten Lebensjahren.

Die Zuständigkeit für die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft wurden bislang immer bei der Krankenversicherung gesehen. Diese Leistungen zählen jedoch streng genommen nicht zu dem eigentlichen Aufgabenspektrum der Krankenversicherung, weil Schwangerschaft und Mutterschaft natürliche biologische Zustände und damit keine Krankheit sind (vgl. BSG, Urteil v. 28.4.1967, 3 RK 12/65). Als Ausgleich hierfür und für weitere versicherungsfremde Leistungen erhalten die Krankenkassen deshalb vom Bund eine pauschalierte Entschädigung. Diese wird seit 2009 vom Bund in den Gesundheitsfond gezahlt und beträgt seit dem Jahr 2017 14,5 Mrd. EUR jährlich (vgl. § 221).

 

Rz. 3

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 erhalten versicherte Frauen neben Leistungen wegen Krankheit auch Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. § 24c führt katalogmäßig diejenigen Leistungen auf, die wegen der Schwangerschaft und der Mutterschaft beansprucht werden können. Rechtsansprüche lassen sich alle...

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