Rz. 36
Voraussetzung für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist der Eintritt des Versicherungsfalls (Erwerbsminderung, Alters- oder Hinterbliebenenversorgung) sowie der Bezug zum früheren Erwerbsleben. Nach Abs. 1 Satz 3 unterliegen daher Kapitalabfindungen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls an die Stelle eines laufend zu zahlenden Versorgungsbezuges treten, der Beitragspflicht.
Rz. 37
Bis zum 31.12.2003 blieben nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (originäre Kapitalleistungen), die schon vor Eintritt des Versicherungsfalls als einmalige Leistung vereinbart wurden, beitragsfrei. Bestand für den Arbeitnehmer das Optionsrecht, wahlweise eine Rentenleistung oder eine Kapitalleistung in Anspruch nehmen zu wollen, so kam eine Anwendung des Abs. 1 Satz 3 a. F. bei Wahl der Kapitalleistung nicht in Betracht. Hier fehlte es an der Voraussetzung, dass die Kapitalleistung an die Stelle eines sonst laufend zu zahlenden Versorgungsbezuges tritt. Auch Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, der ursprünglich auf die Zahlung einer laufenden Rente gerichtet war und vor Eintritt des Versicherungsfalls dahin geändert wurde, dass eine Kapitalleistung erbracht wird, unterlagen damit nicht der Beitragspflicht (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.1995, 12 RK 10/94).
Rz. 38
Durch das GMG wurde diese Umgehungsmöglichkeit der Beitragspflicht ausgeräumt. Seit dem 1.1.2004 sind also auch solche nicht regelmäßigen Leistungen beitragspflichtig, die vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßige wiederkehrende Leistungen vereinbart oder zugesagt worden sind. Die Beitragspflicht besteht daher sowohl in den Fällen, in denen aufgrund vertraglicher Optionsrechte ein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Leistung besteht, als auch dann, wenn schon nach der Art des Versorgungsbezuges n...