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Sommer, SGB V § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen

Katharine Kleine
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

In Abs. 1 wurden mit dem RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung ab 1.1.1992 die Worte "ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse" durch die Worte "einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" ersetzt.

Das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) machte eine erneute Änderung des Abs. 1 mit Wirkung ab 1.1.2005 erforderlich. Die "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" wurde durch die "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (EUSozSichAnpG) v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) fügte durch Art. 4 Nr. 7 in Abs. 1 den Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2011 ein. Mit gleichem Gesetz wurde in Abs. 2 Satz 1 geändert.

Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde in Art. 1 mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 2 der Satz 3 hinzugefügt.

In Abs. 1 wurde durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 ebenfalls ein Satz 3 hinzugefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Welche Renten hierunter fallen, nennt Abs. 1 enumerativ. Abs. 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme gelten und bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Der Zahlbetrag der Rente wird neben den Beschäftigten auch bei unständig Beschäftigten (§ 232 Abs. 1 Satz 2), bei Leistungsbeziehern nach dem SGB III (§ 232a Abs. 4 verweist zwar nicht wie die übrigen Vorschriften auf § 228, gleichwohl aber auf §...

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Sommer, SGB V § 228 Rente a... / 2.1 Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1)
Sommer, SGB V § 228 Rente a... / 2.1 Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1)

  Rz. 3 Zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zählen Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Zusatzleistungen der ...

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