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Sommer, SGB V § 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2020 eingefügt. Der Bund leistet im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds.

 

Rz. 1a

Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) v. 18.1.2021 (BGBl. I S. 2) hat mit Wirkung zum 5.1.2021 die Überschrift geändert sowie Abs. 2 angefügt. Der bisherige Text wird zu Abs. 1. Der Bund überweist bis zum 1.4.2021 300 Mio. EUR an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 52a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 die Überschrift erneut geändert und Abs. 3 angefügt. Der Bund leistet im Jahr 2022 zur Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze einen weiteren Zuschuss in Höhe von 7 Mrd. EUR an die gesetzliche Krankenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) den ergänzenden Bundeszuschuss für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2021 neu festzusetzen.

 

Rz. 1c

Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) hat der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2022 Abs. 4 angefügt. Der Bund überweist bis zum 1.4.2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Mio. EUR an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2022 aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a. Der Bund leistet einen weiteren Zuschuss zur Refinanzierung der Mehrausgaben für das Kinderkrankengeld zum 1.7.2023 für den Fall, dass sich ein gesetzlich definierter Überschreitungsbetrag bei den Ausgaben ergibt.

 

Rz. 1d

Art. 2 Nr. 1g des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022 (BGBl. I S 1454) hat mit Wirkung zum 17.9.2022 Abs. 5 angefügt. Der Bund überweist bis zum 1.4.2023 unbeschadet weiterer, anderweitig geregelter Bundeszuschüsse einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Mio. EUR an den Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2023 aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a.

 

Rz. 1e

Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat in die Vorschrift mit Wirkung zum 12.11.2022 Abs. 5 eingefügt. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und redaktionell an den neuen Abs. 5 angepasst. Der Gesundheitsfonds erhält im Jahr 2023 einen weiteren Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von 2 Mrd. EUR, um den Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zu begrenzen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Zusätzlich zum Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen zahlt der Bund im Jahr 2021 einen weiteren Zuschuss an den Gesundheitsfonds. Damit wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (§ 242a) in diesem Jahr stabilisiert. Wegen der anhaltenden COVID-19-Pandemie (Stand: 8.11.2021) sieht die Vorschrift weitere Bundeszuschüsse vor, die sowohl die Zusatzbeiträge stabilisieren, als auch die Mehrausgaben beim Kinderkrankengeld ausgleichen sollen.

2 Rechtspraxis

2.1 Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2021 (Abs. 1)

 

Rz. 3

Durch die Wirtschaftskrise, die die COVID-19-Pandemie ausgelöst hat, werden für die GKV nicht nur im Jahr 2020, sondern auch im Jahr 2021 erhebliche konjunkturbedingte Mindereinnahmen erwartet (BT-Drs. 19/23483 S. 35). Zugleich ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer Folgen erhebliche Mehrausgaben, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgeglichen werden. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Lohnnebenkosten zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen bis zum Jahr 2021 auf insgesamt maximal 40 % zu begrenzen. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Finanzbedarfe werden zum Teil aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Die Regelung sieht daher für den Bereich der GKV im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds vor (Satz 1). Dieser dient dazu, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a für das Jahr 2021 weitestgehend stabil zu halten. Zur Verbesserung der Liquiditätssituation des Gesundheitsfonds im Jahr 2020 hat der Bund bereits zum 15.7.2020 im Rahme...

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