0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 in Kraft. Sie regelte die Finanzierung, das Haushalts- und Rechnungswesen, die Vermögensverwaltung und die Rechtsaufsicht über die Verbindungsstelle.
Rz. 2
Die Vorschrift erfuhr mehrere Änderungen und wurde durch Art. 1 Nr. 151 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben. Sie war wegen der Eingliederung der DVKA in den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband; vgl. § 219a) nicht mehr erforderlich.
Rz. 3
Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) führt die Norm zum 26.2.2013 erneut ein. Danach sind bis zum 25.10.2013 eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu errichten und gegenüber der EU-Kommission zu benennen.
Rz. 3a
Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat zum 23.7.2015 Abs. 1 geändert. Danach hat die Nationale Kontaktstelle Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Sie hat außerdem darüber zu informieren, welche Elemente die ärztlichen Verschreibungen enthalten müssen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden.
Rz. 3b
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umset...