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Sommer, SGB V § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsför ... / 2.1 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung (Abs. 1)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 5

Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen nunmehr dazu, in ihren Satzungen Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vorzusehen. Gleichzeitig beinhaltet die Norm eine Legaldefinition dieser Begriffe. Die Krankenkasse hat dabei gemäß Abs. 1 Satz 3 die Handlungsfelder und Kriterien nach Abs. 2 zugrunde zu legen. Primäres Ziel ist die Aktivierung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung. Hingegen sind die Krankenkassen in der Gestaltung der Leistungen innerhalb des ihnen zustehenden insbesondere nach §§ 20 bis 20b eingeräumten Ermessensspielraum frei. Insbesondere ist in diesem Rahmen die Zusammenarbeit einer Krankenkasse mit Dritten, die bestimmte Waren oder Dienstleistungen anbieten, und die Werbung damit zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich sachlich und nach dem personellen Zuschnitt um gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehene Leistungen der jeweiligen Krankenkasse, z. B. in Form einer Übersicht über alle oder alle von ihr zu einem Themenbereich angebotenen Präventionskurse i. S. v. § 20 handelt (BSG, Urteil v. 30.7.2019, B 1 KR 16/18 R, Rz. 21).

Die Sekundärmaßnahmen (Sekundärprävention) zur Früherkennung von Krankheiten (z. B. die Früherkennungsuntersuchungen, §§ 25, 26) weisen gegenüber den Primärmaßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen wie auch gegenüber den Maßnahmen der Krankenhilfe einen grundsätzlichen Unterschied auf. Sie sind rein diagnostischer Natur und als solche nicht auf Änderung des festgestellten Zustandes des Versicherten gerichtet.

 

Rz. 6

Durch die primäre Prävention soll die Eigenverantwortung und die Souveränität der Bürger und Bürgerinnen...

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