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Sommer, SGB V § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft / 2.4 Obligatorische Weiterversicherung (Abs. 4 Satz 1)

Wolfgang Klose †
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Rz. 27

Der mit Wirkung zum 1.8.2013 angefügte Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass sich an das Ende einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) anschließt, soweit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse der Austritt unter Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes erklärt wird. Unter Austritt ist hier, als Gegensatz zum Beitritt, die Erklärung über das Verlassen der gesetzlichen Krankenversicherung gemeint. Die Vorschrift ist zwar den früheren Regelungen in § 190 Abs. 3 und 12 für Ersatzkassen (vgl. Rz. 23 und 25) nachgebildet, verfolgt aber den Zweck, die an sich bei fehlendem anderweitigen Krankenversicherungsschutz kraft Gesetzes entstehende Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu verhindern und den Krankenversicherungsschutz durch eine faktisch gesetzlich angeordnete freiwillige Mitgliedschaft herzustellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. Rz. 4a) sollen dadurch Beitragsrückstände vermieden werden, die sich bisher daraus ergaben, dass die Auffang-Versicherungspflicht erst später festgestellt wurde, weil die Versicherten die Voraussetzungen der Auffang-Versicherungspflicht nicht frühzeitig genug gemeldet hatten. Zwar kann und wird der Beginn der obligatorischen freiwilligen Versicherung im Anschluss an das Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung nunmehr frühzeitiger festgestellt werden, weil die Krankenkasse aufgrund von Meldungen Kenntnis vom Ende der Pflichtversicherung und damit dem Beginn der freiwilligen Versicherung und der Beitragspflicht hat, Beitragsrückstände werden sich dadurch aber nicht verhindern lassen, wenn die nunmehr freiwillig Versicherten diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen können (so ...

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