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Sommer, SGB V § 171a Kassenartenübergreifende Vereinigung von Krankenkassen

Wolfgang Klose †
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 130, Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügt worden.

Mit Art. 5 Nr. 8, Art. 21 Abs. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde mit Wirkung zum 28.12.2007 (Bekanntmachung des BMG v. 28.12.2007, BGBl. I S. 3305) in Abs. 1 Satz 1 der Verweis auf den "Vierten" Titel durch den Verweis auf den "Dritten" Titel ersetzt.

Durch Art. 1 Nr. 11, Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde in Abs. 1 Satz 1 mit Rückwirkung zum 1.1.2010 der Verweis auf "diesen" Titel durch den Verweis auf den "Siebten" Titel ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift eröffnet seit dem 1.4.2007 die Möglichkeit zur kassenartüberschreitenden freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen mit unterschiedlicher Kassenartzugehörigkeit (vgl. § 4 und Komm. dort). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 155) ist dazu ausgeführt: "Die Regelung ermöglicht vom 1.4.2007 an eine freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und der See-Krankenkasse auch über die Kassenartengrenzen hinweg. Hierdurch wird der Prozess der Bildung dauerhaft wettbewerbs- und leistungsfähiger Einheiten dieser Krankenkassen und der Angleichung der Wettbewerbsebenen der Krankenkassen beschleunigt. Zwar hat sich die Zahl der Krankenkassen bereits auf Grund der durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführten Fusionserleichterungen von 1.209 im Jahre 1991 auf 251 im Juli 2006 verringert. Gleichwohl gibt es auch mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Vielzahl kleiner und sehr kleiner Krankenkassen. Die in den letzten Jahren vorgenommenen Aufgabenübertragungen auf die Krankenkassen haben jedoch die Anforderungen an die Verwaltung der Krankenkassen und die Organisation der Leistungserbringung durch die Krankenkassen erheblich erhöht. Dieser Weg wird mit dem vorliegenden Gesetz konsequent fortgesetzt. Um die bisher noch ungenutzten Potenziale für Kassenzusammenschlüsse zu nutzen, soll daher künftig auch eine Vereinigung von Krankenkassen über die Grenzen der Kassenarten hinweg möglich sein."

 

Rz. 3

Die Verweisung auf die Vereinigung von Krankenkassen nach "diesem Kapitel" war durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) unrichtig geworden, weil mit Wirkung zum 1.1.2010 nach § 171 die Überschrift "Achter Titel Kassenartenübergreifende Regelungen" eingefügt worden war, so dass es Krankenkassen nach "diesen Titel" nicht mehr gab. Dementsprechend wurde mit dem GKV-FinG v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Rückwirkung zum 1.1.2010 die fehlerhaft gewordene Verweisung in Krankenkassen nach dem Siebten Titel (Ersatzkassen) geändert.

 

Rz. 4

Die Möglichkeit der kassenartenübergreifenden freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen ist die Konsequenz aus der politischen Absicht der weiteren Reduzierung der Zahl der Krankenkassen und letztendlich auch die Folge der Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen der Krankenkassen hinsichtlich des Beitragsrechts durch für alle Krankenkassen geltende einheitliche Beitragssätze (vgl. §§ 241 ff.) und die freie Wählbarkeit der Krankenkasse, durch die die frühere Zugehörigkeit der Mitglieder und Versicherten zu einer durch die Kassenart bestimmten Solidargemeinschaft aufgelöst wurde.

 

Rz. 5

Entgegen der von Mühlhausen (in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. § 171a Rz. 3) geäußerten Bedenken ist von der Möglichkeit kassenartenübergreifender Vereinigungen trotz der Haftungsfolgen reger Gebrauch gemacht worden (vgl. Krasney, in: jurisPK-SGB V, § 171a Rz. 12, Stand: 1.4.2012).

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen und Verfahren einer kassenartenübergreifenden Vereinigung

2.1.1 Vereinigungsberechtigte Krankenkassen (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 6

Mit Satz 1 werden die Krankenkassen benannt, die sich kassenartenübergreifend vereinigen können. Dies sind die im Ersten bis Dritten Titel genannten Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen und die im Siebten Titel genannten Ersatzkassen. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der kassenartenübergreifenden Vereinigungsmöglichkeit auch für die See-Krankenkasse (früher: Vierter Titel) ist mit der Vereinigung der See-Krankenkasse mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Aufhebung des Vierten Titels (vgl. Komm. zu § 165) entfallen.

 

Rz. 7

Ausgeschlossen von einer kassenartenübergreifenden Vereinigung waren somit lediglich die im Fünften Titel genannten landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 166) und die im Sechsten Titel genannte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167). Dies ist damit begründet worden, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Krankenversicherung nicht als eine selbständigen Krankenkasse, sondern in einer un...

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Sommer, SGB V § 171a Kassen... / 1 Allgemeines
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