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Sommer, SGB V § 171a Kassenartenübergreifende Vereinigun ... / 2.1.2 Vereinigungsverfahren (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Wolfgang Klose †
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Rz. 9

Erforderlich für eine freiwillige Vereinigung sind jeweils eigenständige und übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte (§ 197 Nr. 6) der Krankenkassen, die sich kassenartenübergreifend vereinigen wollen. Ein derartiger Beschluss kommt mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 64 Abs. 2 SGB IV) zustande. Eine qualifizierte Mehrheit ist nicht erforderlich (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 160 Rz. 5, Stand: Mai 2009; Dalichau, SGB V, § 160 Anm. II. 1., Stand: Juli 2009). Um für das folgende Genehmigungsverfahren eine hinreichende Grundlage zu bilden, dürfen die Beschlüsse jedoch keine Vorbehalte oder Bedingungen enthalten. Wie bei der freiwilligen Vereinigung von kassenartengleichen Krankenkassen (vgl. §§ 144, 150, 160, 168a und Komm. dort) bedürfen diese Vereinigungsbeschlüsse der Verwaltungsräte der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen jeweils für sich der Genehmigung der für die jeweilige Krankenkasse vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde (Satz 2).

 

Rz. 10

Die nachfolgende Genehmigung der Beschlüsse ist eine reine Rechtsaufsichtskontrolle hinsichtlich des Beschlussverfahrens bei den einzelnen vereinigungswilligen Krankenkassen. Motivation und Gründe der einzelnen Krankenkassen für die Beteiligung an einer kassenartenübergreifenden Vereinigung sind unerheblich und von der Aufsichtsbehörde daher nicht zu prüfen (vgl. Komm. zu § 144). Wird der Vereinigungsbeschluss von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, kann von der betroffenen Krankenkasse auf Erteilung der Genehmigung des Vereinigungsbeschlusses geklagt werden.

 

Rz. 10a

Seit dem 30.6.2013 setzt spätestens die Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle nach § 172a in Gang, denn die Genehmigung der Vereinigung nach Abs. 1 Satz 3, der auf § 144 Abs. 3 verweist, darf nach § 172a Abs. 2 Satz 1 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt (BKartA) die Vereinigung nach § 40 GWB freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Die vereinigungswilligen Krankenkassen haben daher als beteiligte Unternehmen nach § 39 Abs. 2 GWB die beabsichtigte Vereinigung dem BKartA in der Form des § 39 Abs. 1 GWB anzuzeigen. Das BKartA hat dann nach § 40 Abs. 1 GWB innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung den vereinigungswilligen Krankenkassen mitzuteilen, ob und dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten will. Erfolgt eine solche Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren nicht, kann der Zusammenschluss, also die Vereinigung, nicht mehr nach § 36 GWB untersagt werden. Das BKartA hat bei einer Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren, wenn es eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses für erforderlich hält, innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten durch Verfügung zu entscheiden, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Ortskrankenkassen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben, so dass eine Vereinigung durchgeführt werden kann. Eine kürzere Frist (6 Wochen) für die Entscheidung im Hauptprüfverfahren besteht, wenn der Vorstand einer Krankenkasse eine Anzeige nach § 171b Abs. 2 Satz 1 abgegeben hat. Selbstverständlich kann die Freigabe der Vereinigung auch vor Ablauf der Frist von 4 Monaten erteilt werden (vgl. Komm. zu § 172a).

 

Rz. 11

Für das den Beschlüssen nachfolgende Vereinigungsverfahren wird auf die Regelungen in § 144 Abs. 2 bis 4 verwiesen. Das Vereinigungsverfahren wird nach § 144 Abs. 2 durch einen gemeinsamen Antrag der beteiligten Krankenkassen auf Genehmigung eingeleitet. Dieser Antrag ist nicht mit dem Antrag auf Genehmigung der Beschlüsse identisch, sondern ist der eigenständige Antrag auf Genehmigung der von den beteiligten Krankenkassen beschlossenen Vereinigung mit der Folge des Entstehens eines neuen Krankenversicherungsträgers. Dieser Antrag auf Genehmigung der Vereinigung löst auch das Anhörungsrecht der Verbände (§ 172 und Komm. dort) aus, so dass die Aufsichtsbehörde diese von dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung unterrichten muss. Adressat des Antrages auf Vereinigung ist die Genehmigungsbehörde, die nach der Vereinigung zuständig ist (vgl. Komm. zu § 144; ebenso auch Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, 4. Aufl., SGB V, § 144 Rz. 7; Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 144 Rz. 5, Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 144 Rz. 22, Stand: Juni 2007; Dalichau, SGB V, § 171a Anm. II. 2.; Stand: Juli 2009; a. A. Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 144 Rz. 29), u. a. auch deshalb, weil die mit dem Antrag vorzulegende Satzung der neuen Krankenkasse nur durch die dann allein für die neu entstehende Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt werden kann (§ 195 i. V. m. § 90 SGB IV).

 

Rz. 12

Dem wohl schriftlich zu stellenden Antrag auf Genehmigung der beschlossenen Vereinigung sind eine Satzung, ein Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konz...

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