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Sommer, SGB V § 148 Ersatzkassen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Verfahren bei Errichtung einer Betriebskrankenkasse).

 

Rz. 2

Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen den Begriff "Ersatzkasse" definiert. Die Vorschrift entspricht dem bis zum 31.3.2020 geltenden § 168 Abs. 1.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Ersatzkassen als bundesunmittelbare Träger der Krankenversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nehmen sie die Aufgaben der gegliederten Krankenversicherung wahr.

 

Rz. 4

Zu den Ersatzkassen gehören die Techniker Krankenkasse (TK), die BARMER, DAK-Gesundheit, die KKH Kaufmännische Krankenkasse, die hkk – Handelskrankenkasse und die HEK – Hanseatische Krankenkasse. Sie sind bundesweit zuständig und können von allen Versicherten als Krankenkasse gewählt werden (§ 173 Abs. 2 Nr. 2). Eine Errichtung ist seit dem 1.1.1996 wegen fehlender Errichtungsvorschriften nicht möglich.

2 Rechtspraxis

2.1 Definition (Satz 1)

 

Rz. 5

Ersatzkassen sind Krankenkassen, die am Stichtag 31.12.1992 bereits bestanden haben. Die Definition berücksichtigt, dass bis zur Neuorganisation der gesetzlichen Krankenversicherung am 1.1.1996 bei den Ersatzkassen – an...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 148 Ersatzkassen
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1Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. 2Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkassen erstreckt sich auf das ...

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