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Sommer, SGB V § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) am 1.1.1989 in Kraft getreten. Seitdem wurde sie 37-mal geändert. Darin deutet sich schon an, dass immer wieder versucht worden ist, die Arzneimittelversorgung auf wirtschaftliche Weise sicherzustellen. Die letzten Änderungen erfolgten 2024 durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) zum 26.3.2024 und durch das Medizinforschungsgesetz v. 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324) mit Wirkung zum 1.1.2025.

 

Rz. 2

Mit § 129 beginnt der Siebte Abschnitt des Leistungserbringungsrechts, der sich mit den Beziehungen zu Apotheken, pharmazeutischen Unternehmen und Großhändlern befasst. Dahinter steckt einerseits das verfassungsrechtliche Gebot einer ausreichenden Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten, andererseits die Einhaltung einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung. Im Gegensatz zu den Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung werden Apotheken ohne Bedarfsplanung zur Versorgung zugelassen. Inhaber des in § 129 vorausgesetzten Anspruchs auf Vergütung ist der Apotheker, auch wenn sich die Vorschrift an die Apotheken wendet. Das BSG (Urteil v. 22.2.2023, B 3 KR 7/21 R) hat den Anspruch des § 129 der Person des Apothekers zugeordnet, dem berufsrechtlich die Erlaubnis zum Betrieb der jeweiligen Apotheke erteilt worden ist (§ 1 Abs. 2, § 8 Satz 1 ApoG). Danach ist der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit Arzneimitteln zu versorgen. Die Apotheken selbst sind keine Rechtssubjekte, die Verträge schließen können (Axer, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 129 Rz. 4). Abweichend vom Leistungserbringerrecht des ...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung

  (1) 1Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur   1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt ...

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