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Sommer, SGB V § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelv ... / 2.2 Geltungsbereich des Rahmenvertrages (Abs. 3)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 21

§ 3 des Rahmenvertrages bezieht sich auf den Geltungsbereich des Vertrages. Nach Abs. 1 hat der Vertrag einerseits Rechtswirkung für die in § 4 aufgeführten gesetzlichen Krankenkassen, also für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung und für die Ersatzkassen. Für diese Krankenkassen ergibt sich die Bindungswirkung des Rahmenvertrages auch bereits aus der Satzung ihres Landesverbandes; dazu schreibt § 210 Abs. 2 vor, dass die Satzungen der Landesverbände der Krankenkassen regeln, dass die vom GKV-Spitzenverband abzuschließenden Verträge, zu denen auch der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gehört, für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind. Für die Ersatzkassen gilt der Rahmenvertrag unmittelbar, da sie auf Landesebene keine Landesverbände haben. Die Krankenkassen stellen mit der Rechtskonstruktion des für sie bindenden Rahmenvertrages die auf die Abgabe verordneter Arzneimittel gerichteten Sachleistungsansprüche (§ 2 Abs. 2) ihrer Versicherten sicher.

 

Rz. 22

Im Rahmen des Sachleistungsprinzips bei der Abgabe verordneter Arzneimittel stehen die Apotheken nicht im Preiswettbewerb um Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, welche regelmäßig auch keine Kenntnisse über konkrete Preise der Arzneimittel haben. Aufgrund des Rechts der Versicherten, unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag Geltung hat, nach § 31 Abs. 5 frei zu wählen, ist es den Krankenkassen nicht erlaubt, Versicherte an eine bestimmte Apotheke zu verweisen. Ein Preiswettbewerb im Rahmen des Sachleistungsprinzips ...

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