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Sommer, SGB V § 122 Behandlung in Praxiskliniken

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG) v. 17.3.2009 (BGBl. I S. 534) mit Wirkung zum 1.1.2009 eingeführt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Praxiskliniken sind in § 115 Abs. 2 Nr. 1 als eigenständige Einrichtungen definiert, in denen Versicherte durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden. Allerdings sind die Praxiskliniken bisher nicht selbst als Vertragspartner integriert, sondern nur Regelungsgegenstand der dreiseitigen Verträge nach § 115.

Mit der Vorschrift werden Praxiskliniken erstmals als eigenständige Vertragspartner auf Bundesebene positioniert, was ihre Stellung im Versorgungssystem stärkt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach Satz 1 der Vorschrift vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisation der Praxiskliniken einen Rahmenvertrag. "Vereinbaren" heißt, dass der Rahmenvertrag nicht zur Disposition der Vertragspartner steht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist nicht beteiligt.

Der Rahmenvertrag ist für die Praxiskliniken ebenso verbindlich (vgl. Satz 2) wie für die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen (vgl. § 210 Abs. 2).

Gegenstand des Rahmenvertrages sind

  • ein Katalog der ambulanten oder der stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen sowie
  • Maßnahmen zur Sicherung der Behandlungsqualität, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse.

Bisher gibt es im Bundesgebiet relativ wenige Praxiskliniken, obwohl das Modell Praxisklinik schon 30 Jahre alt ist. Es handelt sich oft um "Mini-Krankenhäuser", die sich auf ambulantes Operieren in besonderen Fachgebieten spezialisiert haben. Einige Krankenkassen haben im Rahmen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. bereits Verträge mit...

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