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Sommer, SGB V § 11 Leistungsarten

Dr. Heinfried Tintner
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung aufgrund des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) im Wesentlichen zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Abs. 4 (heute Abs. 5) wurde zum 1.1.1991 angefügt. Aufgrund des Pflege-Versicherungsgesetzes v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde die frühere Nr. 5 des § 11 Abs. 1 Satz 1 (Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit) mit Wirkung zum 1.4.1995 aufgehoben, da diese Leistungen nun im SGB XI enthalten sind. Gleichzeitig wurde Abs. 2 um den Satz 2 ergänzt. Durch das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) wurde § 11 Abs. 1 Nr. 2 (früher: Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) mit Wirkung zum 1.10.1995 um die Leistungen zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch ergänzt. Die ursprüngliche Nr. 1 von Abs. 1 Satz 1, die die Leistungen zur Förderung der Gesundheit (§ 20) betraf, wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Beitragsentlastungsgesetz v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) aufgehoben. Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) wurde der Abs. 1 Nr. 2 (früher: Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) mit Wirkung zum 1.1.2000 um die Leistungen zur Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten erweitert. Ferner wurde Abs. 2 Satz 1 in seinem Wortlaut verändert Hierdurch sollte klargestellt werden, dass medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständig und nicht nur Unterfall der in Abs. 1 genannten Leistungsarten sind (BT-Drs. 14/1977 S. 160). Der Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) erneut ergänzt, indem die "unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen" aufgenommen wurden. Gleichzeitig wurde der heutige Satz 3 eingefügt. D...

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