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Sommer, SGB XI § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermäch ... / 2.6 Sozialdatenschutz (Abs. 5)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 99

Abs. 5 regelt den Sozialdatenschutz, welcher nach Maßgabe der Vorschrift von sämtlichen im Pflegestützpunkt tätigen Personen und von allen mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1 befassten Stellen zu beachten ist.

 

Rz. 99a

Flankierend sind die Regelungen über den Datenschutz im Neunten Kapitel zu beachten (vgl. hierzu Rz. 23).

 

Rz. 100

Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1 befasste Stellen dürfen Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XI erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist.

 

Rz. 101

Abs. 5 macht in Form von Regelbeispielen die in den Nr. 1 bis 5 benannten Stellen ausdrücklich zu Adressaten der Wahrung des Sozialdatenschutzes:

  • die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der wohnortnahe Betreuung und die Leistungsträger der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XI (Nr. 1),
  • Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 2),
  • Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77 SGB XI (Nr. 3),
  • Mitglieder von Selbsthilfegruppen, Ehrenamtler u. a. (Nr. 4) und
  • Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Nr. 5).
 

Rz. 102

Die Formulierung "... insbesondere ..." zeigt an, dass die Adressaten zur Wahrung des Sozialdatenschutzes in den Nr. 1 bis 5 nicht abschließend geregelt sind. Vielmehr handelt es dabei um einen offenen Regelbeispielkatalog, der grundsätzlich auch andere vergleichbare, mit der Pflege beschäftigte Akteure in die Datenschutzverpflichtung einbezieht.

 

Rz. 103

Datenschutz wird dabei determiniert durch das zentrale Grundsatzurteil des BVerfG, dem Volkszählungsurteil (Mikrozensus; BVerfG, Urteil v. 15.1...

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