Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sommer, SGB V § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen / 2.1.2 Besetzung und Amtsdauer der Schiedsämter

Klaus Limpinsel
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 7

Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter für die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung bestehen nach Abs. 5 Satz 1 aus je 4 Vertretern der Ärzte bzw. der Zahnärzte und 4 Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. Jedes Schiedsamt ist demnach mit 11 Personen besetzt.

Abweichend von dieser Regelbesetzung wirken bei der Festsetzung des Inhalts eines Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, als Vertreter der Krankenkassen nur die Vertreter der betroffenen Kassenart(en) im Schiedsamt mit (Abs. 5 Satz 2). Die in Abs. 1 genannten Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können aber davon abweichende Regelungen vereinbaren, sich also z. B. für dieses Schiedsamtsverfahren auch auf die Regelbesetzung verständigen.

Für jedes Mitglied des Schiedsamtes gibt es 2 Stellvertreter (Abs. 5 Satz 4), was in erster Linie der Einhaltung der relativ kurzen 3-Monats-Frist für die Schiedsamtsentscheidung dient, weil bei jeweils 2 Stellvertretern für jedes Mitglied im Zeitablauf der 3-Monats-Frist keine Besetzungsprobleme auftreten sollten.

Die Mitglieder der Ärzte bzw. Zahnärzte und deren Stellvertreter im Schiedsamt werden nach Abs. 5 Satz 6 durch die Organisationen bestellt, die das jeweilige Schiedsamt auf Landes-, Landesteil- oder Bundesebene bilden. Die Organisationen sollen sich auf die Vertreter und Stellvertreter einigen, was insbesondere bei den Landesschiedsämtern auf Krankenkassenseite problematisch werden kann, da mehr Verbände der Krankenkassen das Landesschiedsamt bilden als Mitglieder im Landesschiedsamt zu bestellen sind. Als Lösung bietet sich für die Praxis an, dass die größeren Krankenkassen die 4 Mitglieder und ggf. deren erste Stellvertreter bestellen, während die kleineren Krankenkassen die zweiten Stellvertreter bestellen. Auf der Bundesebene gibt es dieses Problem nicht, da der GKV-Spitzenverband alle Kassenarten vertritt und die jeweils 4 Krankenkassenvertreter und deren 8 Stellvertreter in den beiden Bundesschiedsämtern bestellt.

Kommt beim Landesschiedsamt aber eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Durch diese Ersatzvornahme wird die Funktionsfähigkeit eines Landesschiedsamtes in jedem Einzelfall gesichert und gleichzeitig der Einigungsdruck auf die Organisationen erhöht.

Alle Mitglieder der Schiedsämter sind nach Abs. 7 Satz 6 verpflichtet, an den Sitzungen des Schiedsamtes, für das sie bestellt sind, teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und eine Stimmenthaltung ist unzulässig (Abs. 7 Satz 7 und 8). Bei insgesamt 11 Mitgliedern eines Schiedsamtes gibt bei der knappsten Mehrheitsentscheidung nur eine Stimme den Ausschlag, z. B. die des unparteiischen Vorsitzenden.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter beträgt 4 Jahre (Abs. 5 Satz 5). Dies gilt unabhängig davon, ob die Organisationen oder im Wege der Ersatzvornahme die Aufsichtsbehörde die Bestellung der Mitglieder oder deren Stellvertreter veranlasst haben.

Für ein während der Amtsperiode neu hinzugetretenes Mitglied endet die Amtsdauer mit Ablauf der Amtsperiode (§ 3 Schiedsamtsverordnung), sodass nach Ablauf der 4-jährigen Amtsperiode alle Mitglieder und Stellvertreter der Schiedsämter neu zu bestellen sind. Bisherige Mitglieder oder Stellvertreter können dabei für die folgende Amtsperiode erneut bestellt werden.

Über den unparteiischen Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. § 213 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend (Abs. 6 Satz 1 und 2 der Vorschrift). Nach dem bis 31.12.2008 gültigen Gesetzestext erfolgt daher im Einigungsprozess die Beschlussfassung über die unparteiischen Mitglieder auf Landes- bzw. Landesteilebene durch 3 Vertreter der Ortskrankenkassen, 2 Vertreter der Ersatzkassen und je einen Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Bundesknappschaft). § 213 Abs. 2 i. d. F. bis zum 31.12.2008 hatte sich zwar auf die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesebene bezogen, ist aber durch die Formulierung "gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen" in Abs. 6 Satz 2 auf die Landesschiedsämter übertragen worden.

Unparteiisch bedeutet, dass die Mitglieder und deren jeweils 2 Stellvertreter keiner Vertragspartei angehören oder angehört haben und dass sie objektiv, überparteilich und unvoreingenommen ihre Aufgabe wahrnehmen. In § 368i Abs. 2 und 3 RVO war z. B. anstelle des heute geltenden Wortes "unparteiisch" vorgegeben, d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen

  (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren