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Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 4

Der GKV-Spitzenverband fördert ambulante KBS mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Mio. EUR (Satz 1). Die Förderung beginnt am 1.7.2020. Gefördert wird bereits mit Wirkung für das Jahr 2020. Die Fördersumme wird ab dem 1.7.2021 rückwirkend zum 1.1.2021 auf einen Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Mio. EUR erhöht. Die Erhöhung erzielt eine nachhaltig gesicherte Finanzierung ambulanter KBS. Die erhöhte Summe der pauschalen Förderung, die weiterhin für jeweils 3 Jahre bewilligt wird, führt zu verbesserter Planungssicherheit und letztlich, u. a. durch die erleichterte Gewinnung qualifizierten Personals, zu einem dauerhaften und zuverlässigen Betrieb entsprechender Beratungsstellen. Hierdurch wird eine zuverlässige Versorgung von an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen mit Beratungsleistungen gewährleistet (BT-Drs. 19/26822 S. 71).

 

Rz. 4a

An den Fördermitteln beteiligt sich die PKV mit einem Anteil von 7 % (Satz 2). Der Finanzierungsanteil der PKV entspricht dem Versichertenanteil an der Gesamtzahl der gesetzlich und privat Krankenversicherten (Stand: 1.1.2020; abzüglich des Beihilfeanteils). Danach ergibt sich für die PKV ein Förderanteil von bis zu 1,47 Mio. EUR jährlich.

 

Rz. 4b

Der Anteil der PKV am Fördervolumen beträgt entsprechend dem Verhältnis von gesetzlich und privat Versicherten (mit Ausnahme der Beihilfeberechtigten) 7 % (BT-Drs. 19/26822 S. 71). Mit Wirkung vom 1.1. 2021 beteiligt sich die PKV auch mit 7 % am erhöhten Förderbetrag. Die rückwirkende Erhöhung der Fördersumme ist für die privaten Krankenversicherungsunternehmen leistbar und auch zumutbar. Das schutzwürdige Vertrauen auf die bestehende Rechtslage tritt hinter dem mit der rückwirkenden Änderung verfolgten Zweck zurück, eine nachhaltige Finanzierung von KBS sicherzustellen, um V...

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