Rz. 40
Vom Krankengeld sind grundsätzlich Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Hier ist zu unterscheiden zwischen
- dem Beitragsanteil des Versicherten (Rz. 41) und
- dem Beitragsanteil der Krankenkasse (Rz. 42).
Sowohl die Teilrente wegen Alters als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lösen bei allen 3 Versicherungszweigen für sich gesehen keine Versicherungs- und Beitragsfreiheit aus (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 30.6.1997, 8 RKn 3/96 zur Knappschaftsausgleichsleistung). In diesen Fällen kommt auch eine Erstattung der gezahlten Beiträge nicht in Betracht.
Beiträge zur Krankenversicherung sind vom Krankengeld in keinem Fall zu zahlen, da das Krankengeld nach § 224 SGB V beitragsfrei ist.
Rz. 41
zu a): Versichertenanteil
Wird das Krankengeld gekürzt, ist der Krankengeldbeziehende anteilig an der Aufbringung der vom Krankengeld zu zahlenden Beiträge zur Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung beteiligt. Der Versicherte trägt dabei die Hälfte der Beiträge, die von der zu zahlenden Leistung selbst – also dem Krankengeld, welches nach der Kürzung übrig bleibt – zu berechnen sind. Aufschluss gibt hier das nachfolgende Schaubild und das unter Rz. 43 aufgeführte Beispiel.
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Rentenversicherung |
Arbeitslosenversicherung |
Pflegeversicherung |
| Versicherungspflichtiger Personenkreis |
§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Anmerkung: Sowohl die Teilrente wegen Alters als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lösen in der Rentenversicherung für sich gesehen weder für die Vergangenheit, noch für die Zukunft Versicherungs- und Beitragsfreiheit aus. |
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Anmerkung: Sowohl die Teilrente wegen Alters als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lösen in der Arbeitslosenversicherung für sich gesehen weder für die Vergangenheit, ... |