Rz. 33
Abs. 2 regelt die Kürzung des Krankengeldes für den Fall der Zubilligung bestimmter Rentenleistungen, wenn die Rente
- später als die Arbeitsunfähigkeit oder
- (ersatzweise) später als eine stationäre Behandlung
zuerkannt wird. Unter "Zuerkennung" ist hierbei der Beginn der Rente gemeint und nicht der Tag, an dem der Rentenbescheid aus- oder zugestellt wird.
Bei der Anwendung des § 50 Abs. 2 ist es im Übrigen unerheblich, ab wann Krankengeld gezahlt wird. Entscheidend ist neben dem Beginn der Rente der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urteil v. 25.3.1971, 5 RKn 26/70). Die Kürzung erfolgt auch dann, wenn der Anspruch auf Krankengeld zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruhte, z. B. weil der Arbeitgebende in dieser Zeit das Entgelt fortzahlte.
Mit der Kürzung des Krankengeldes wird vermieden, dass Versicherte neben dem vollen Krankengeldbetrag z. B.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
- Teilrente wegen Alters
(Einzelheiten: Rz. 34) beziehen und so finanziell besser gestellt sind als bei Arbeitsfähigkeit.
Die von Abs. 2 erfassten Leistungen sind i. d. R. von ihrer Höhe her deutlich niedriger als die in § 50 Abs. 1 genannten Renten/Leistungen, weil der betroffene Versicherte i. d. R. aufgrund seines Gesundheitszustandes noch zumindest in einem bestimmten Umfang weiterhin erwerbstätig sein kann. Deshalb führen die in Abs. 2 genannten Renten bzw. rentenähnlichen Leistungen nicht zum Wegfall, sondern "nur" zur Kürzung des Krankengeldes in Höhe der Rente.