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Sommer, SGB V § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes / 2.1.6 Renten aus dem Beitrittsgebiet (ehemalige DDR; Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Siegfried Wurm
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Rz. 16

Die ehemalige DDR (heutige Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Ostteil Berlins) hatte eigenständige Renten mit zusätzlichen, unterschiedlichen ergänzenden Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nach der Deutschen Wiedervereinigung mit einer Reihe von Übergangsregelungen innerhalb unterschiedlicher Übergangszeiträume in westdeutsche Renten überführt wurden (z. B. Invalidenrente wegen Blindheit/Sehbehinderung). § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt insbesondere für die Übergangszeiträume, dass die noch nicht überführten DDR-Leistungen den Anspruch auf Krankengeld ausschließen, wenn sie ihrer Art nach mit

  • den Renten wegen voller Erwerbsminderung oder
  • der Vollrente wegen Alters oder
  • dem Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

zu vergleichen waren. Das gilt auch, wenn im Einzelfall bei einem noch erwerbstätigen Versicherten eine volle Erwerbsminderung nicht festgestellt wurde, gleichwohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den erfolgten Umwertungen der DDR-Invalidenrente nach Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen statt der zuletzt bezogenen Teilrente wegen Berufsunfähigkeit eine Vollrente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird (BSG, Urteil v. 12.12.2024, B 3 KR 4/23 R). Dieses begründet das BSG wie folgt:

 

Übergeleitete Invalidenrenten des Beitrittsgebiets, die am 30.6.2017 je nach Höhe des Hinzuverdiensts als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Renten wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurden, gelten gemäß § 302a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (i. d. F. des Flexirentengesetzes vom 8.12.2016, BGBl I 2838) ab dem 1.7.2017 einheitlich als Renten wegen voller Erwerbsminderung i. S. des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Bei dieser erneuten Umwertung ist den Beso...

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