Rz. 10
Wird vom Rentenversicherungsträger eine der unter Rz. 7 oder Rz. 8 aufgeführten Renten rückwirkend bewilligt, stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung gemäß einer Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Rentenversicherungsträger (vgl. Rz. 18) spätestens mit Ablauf des Tages ein, an welchem die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung über die Rentenbewilligung bei ihr eingeht. Diese Regelung ermöglicht der Krankenkasse eine Entscheidung darüber, ob sie das bis dahin aufgelaufene Krankengeld noch auszahlt oder nicht. In der Praxis wird das bis zu diesem Tag zwar fällige, aber aufgrund des üblichen Auszahlungsrhythmus noch nicht ausgezahlte Krankengeld generell nicht mehr nachgezahlt. Einzelheiten sind den Ausführungen unter Rz. 17 ff. zu entnehmen.
Ist über den Beginn der Rente hinaus Krankengeld gezahlt worden, gilt das Krankengeld quasi als Vorschuss auf die Rente. Das bedeutet: Der Versicherte kann sein Krankengeld behalten, aber die Krankenkasse stellt gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 111 i. V. m. § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch in Höhe des Krankengeldes – höchstens aber bis zur Höhe der Rente (vgl. Rz. 24 ff.). Ggf. sind die vom Krankengeldbeginn an gezahlten Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rückwirkend ab Rentenbeginn zu korrigieren (Rz. 28).
Ist das bisher gezahlte Krankengeld höher als die Rente, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2; vgl. auch BSG, Urteil v. 8.3.1990, 3 AK 9/89).