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Gemäß Art. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) trat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland mit dem Wirksamwerden des Beitritts in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin am 3.10.1990 in Kraft. Sowohl der Staatsvertrag zwischen der BRD und der DDR vom 18.5.1990 als auch der Einigungsvertrag vom 31.8.1990 enthielten keine endgültigen Regelungen zu der vereinbarten Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz schaffte der Gesetzgeber nach dem 3.10.1990 eine Rechtsgrundlage, die in einem komplizierten Überleitungsvorgang DDR-Rentenrecht in bundesdeutsches Rentenrecht überführte. Davon waren meist "Renten" (einschl. der Zahlungen aus besonderen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen) mit einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1996 betroffen.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sollten diese Renten der DDR, die mit
- den Renten wegen voller Erwerbsminderung oder
- der Vollrente wegen Alters oder
- dem Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften
vergleichbar sind und (noch) nicht in die heutigen gesamtdeutschen Renten überführt wurden, von ihrem Beginn an den Anspruch auf Krankengeld beenden.
Beispielsweise stellte sich die Frage, ob eine (DDR-)Invalidenrente für Behinderte nach Art. 2 § 10 RÜG eine Rente ist, die i. S. v. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V mit Vollrenten oder -versorgungen vergleichbar ist. Die Frage hat das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil v. 12.12.2018 (L 6 KR 67/18) verneint.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 hat heute in der Praxis wegen der zeitlichen Entwicklung so gut wie keine Bedeutung mehr.