Rz. 30
Bei arbeitsunfähigen Versicherten, die ausländische Invalidenrenten oder Altersrenten beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag vor Beginn dieser ausländischen Leistung, wenn diese ihrer Art nach
- einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
- einer Vollrente wegen Alters oder
- eines Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften
entspricht (vgl. Rz. 14).
§ 50 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass bei den ausländischen, rückwirkend beginnenden Renten das "überzahlte" Krankengeld als Vorschuss auf die ausländische Leistung zu werten ist. Durch die Deklarierung als Vorschuss auf die ausländische Rente/Leistung hat der Rückforderungsanspruch der Krankenkasse eine andere Rechtsqualität, als wenn sie vom Versicherten überzahlte Beträge zurückfordern müsste. Aufgrund der Vorschussdeklarierung ist das überzahlte Krankengeld entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I vom Versicherten zurückzuzahlen – allerdings gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 nur in Höhe der ausländischen Leistung. Dieses ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1 Satz 3 (BT-Drs. 11/2237 S. 218). Würde es den Vorschussstatus nicht geben, müsste die Krankenkasse das "überzahlte" Krankengeld unter den erschwerten Bedingungen des § 51 SGB I zurückfordern.
Im Übrigen gilt der Grundsatz des § 50 Abs. 1 Satz 2, nach dem das Krankengeld, welches die ausländische Rente/Leistung übersteigt, von der Krankenkasse beim Versicherten nicht zurückgefordert werden darf.