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Sommer, SGB V § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 2

Sowohl die Altersrenten als auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben den Zweck, möglichst den Lebensunterhalt des Betroffenen sicherzustellen. Diese Renten werden auch gezahlt, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist. Deshalb bestimmt § 50 Abs. 1, dass neben

  • einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
  • einer Vollrente wegen Alters

kein Krankengeld mehr zu zahlen ist. Gleiches gilt bei vergleichbaren Renten oder Einnahmearten, die von anderen Trägern/Stellen gezahlt werden. Damit wird einem nicht gerechtfertigten gleichzeitigen Bezug dieser Renten und Krankengeld vorgebeugt (vgl. BT-Drs. 13/340 S. 9). Einzelheiten hierzu regelt § 50 Abs. 1 (Rz. 5 ff.).

  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • Teilrenten wegen Alters,
  • Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
  • Landabgabenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte (wurden nur bis Ende 1983 bewilligt)

sind aufgrund eines anderen Rentenartenfaktors (z. B. § 77 SGB VI) bzw. aufgrund anderer Bemessungssätze (Landabgabenrenten) bedeutend niedriger als die Vollrenten wegen Alters bzw. niedriger als die Renten wegen voller Erwerbsminderung. Sie sollen aufgrund ihrer Höhe in der Regel nicht den vollen Lebensunterhalt ausgleichen. So beträgt z. B. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Deshalb arbeiten Versicherte während des Rentenbezuges wegen teilweiser Erwerbsminderung oft noch weiter.

 

Rz. 3

Bei Beginn der Krankengeldzahlung prüft der Krankenversicherungsträger, ob der Versicherte einen Rentenantrag bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer sonstigen Stelle gestellt hat. Hierzu hat der Versicherte vor der ersten Krankengeldzahlung alle notwendigen Fragen auf einem For...

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    86
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