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Sommer, SGB V § 355 Festlegungen für die semantische und ... / 2.1 Zuständigkeit der KBV (Abs. 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 3

Die KBV legt die Inhalte der elektronischen Patientenakte fest und schreibt sie fort (Satz 1). Sie gibt den Einsatz und die Verwendung vor. Die Regelung enthält die Verpflichtung der KBV, für die Anpassung der informationstechnischen Systeme an die Festlegungen den Herstellern informationstechnischer Systeme und Krankenkassen Darstellungen zur Visualisierung der MIO zur Verfügung zu stellen. Über die Festlegung der MIO hinaus bedeutet dies die Bereitstellung verschiedener Komponenten und transparenter Vorgaben, wie z. B. eines MIO-Viewers und von MIO-Stylesheets und Validatoren (BT-Drs. 20/3876 S. 58). Diese Komponenten sollen durch Hersteller von Primärsystemen und ePA-Apps mit wenig Aufwand berücksichtigt werden können.

 

Rz. 3a

Dabei hat sie Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen herzustellen und sich mit

  1. der gematik,
  2. dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene,
  3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften,
  4. der Bundespsychotherapeutenkammer,
  5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege,
  6. den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie der Medizintechnologie,
  7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden,
  8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
  9. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und
  10. den für die Unfallversicherungst...

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