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Sommer, SGB V § 350 Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 350 regelt den Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse, die dort gespeicherten Daten über beanspruchte Leistungen in die elektronische Patientenakte zu übertragen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Überschrift geändert und Abs. 4 neu gefasst. Nachweislich fehlerhafte Diagnosedaten sind in der Patientenakte zu berichtigen. Das DigiG hat mit Wirkung zum 15.1.2025 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert. Daten sind verpflichtend in der Patientenakte zu verarbeiten, wenn der Versicherte dem nicht widerspricht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Versicherte kann von seiner Krankenkasse verlangen, die dort vorhandenen Leistungsdaten auf die elektronische Gesundheitskarte zu übertragen. Dazu gehören auch nachträglich geänderte oder fehlerhafte Diagnosen. Ausgeführt wird die Übertragung durch den Anbieter der Akte. Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze vereinbaren die in Abs. 2 genannten Spitzenverbände. Der Versicherte wird durch die Krankenkasse über seinen Anspruch informiert. Die Vorschrift umfasst Daten außerhalb des aktuellen Behandlungskontextes. Hinsichtlich dieser Daten hat der Versicherte keinen Anspruch auf Übe...

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  (1)[2] 1Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Übermittlung und Speicherung seiner Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen, hat die Krankenkasse Daten über die bei ihr in Anspruch ...

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