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Sommer, SGB V § 350 Übertragung von bei der Krankenkasse ... / 1 Allgemeines

Norbert Finkenbusch
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Rz. 2

Der Versicherte kann von seiner Krankenkasse verlangen, die dort vorhandenen Leistungsdaten auf die elektronische Gesundheitskarte zu übertragen. Dazu gehören auch nachträglich geänderte oder fehlerhafte Diagnosen. Ausgeführt wird die Übertragung durch den Anbieter der Akte. Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze vereinbaren die in Abs. 2 genannten Spitzenverbände. Der Versicherte wird durch die Krankenkasse über seinen Anspruch informiert. Die Vorschrift umfasst Daten außerhalb des aktuellen Behandlungskontextes. Hinsichtlich dieser Daten hat der Versicherte keinen Anspruch auf Übermittlung und Speicherung gegenüber dem Leistungserbringer (Buchholtz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 350 Rz. 11).

 

Rz. 2a

Vom 15.1.2025 an sind die Krankenkassen verpflichtet, Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern, sofern der Versicherte dem nicht widerspricht. Die Übermittlung in die Akte erfolgt dabei über den Anbieter der elektronischen Patientenakte. Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen sind insbesondere zur Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Versicherten relevant, schaffen Transparenz und stärken die Patientensouveränität. Versicherte, die der Befüllung von Daten in die elektronische Patientenakte über in Anspruch genommene Leistungen bei der Krankenkasse initial nicht widersprechen, können ihren Widerspruch in der Folge zu jeder Zeit ausüben. Der Widerspruch kann ebenfalls über die Benutzeroberflächen geeigneter Endgeräte (z. B. ePA-App) ausgeübt werden.

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