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Sommer, SGB V § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 346 gibt den Versicherten einen Anspruch gegen Leistungserbringer, sie bei der Befüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte zu unterstützen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 15.1.2025 umfangreich geändert.

  • Abs. 1 Satz 1

    Leistungserbringer sind nach §§ 347 bis 349 verpflichtet, Daten in die Patientenakte zu übermitteln.

  • Abs. 2 Satz 1

    Apotheker sind verpflichtet, Versicherte bei der Verarbeitung von medikationsbezogenen Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen und insbesondere den Medikationsplan zu aktualisieren.

  • Abs. 3 Satz 1

    Leistungserbringer sind auch bei der Erstbefüllung der Patientenakte verpflichtet, Versicherte zu unterstützen.

  • Abs. 5 (aufgehoben)

    Die Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt und wurde umgesetzt.

  • Abs. 5 (neu)

    Abs. 6 wird zu Abs. 5.

  • Abs. 5 Satz 1, 2

    Ärzte dürfen die Leistung "Erstbefüllung" nur einmal abrechnen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Versicherte erhalten einen Anspruch gegen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die elektronische Patientenakte zu befüllen und zu aktualisieren. Die Leistung kann durch die berufsmäßigen Gehilfen der Leistungserbringer ausgeführt werden. Apotheker sind verpflichtet, die Patientenakte um arzneimittelbezogene Daten zu ergänzen. Die Krankenkassen entrichten dafür eine gesonderte Vergütung.

2 Rechtspraxis

2.1 Unterstützung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen (Satz 1). Unterstützungspflichtig sind die genannten Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind. Die Krankenkassen haben Versicherte über den Anspruch in ihren jeweiligen Informationsmaterialien (§ 343) zu unterrichten. Die Information und Aufklärung über die Funktionsweise und Nutzung der elektronischen Patientenakte hat somit im Vorfeld durch die Krankenkassen zu erfolgen und ist nicht durch die Leistungserbringer zu erbringen. Die Datenverarbeitung ist vom Versicherten zu verlangen bzw. beim Leistungserbringer zu beantragen. Der Versicherte muss ausdrücklich und nachvollziehbar in die Datenverarbeitung einwilligen.

 

Rz. 3a

Leistungserbringer unterliegen ab 15.1.2025 hinsichtlich der in § 347 Abs. 1 und § 348 Abs. 1 genannten Daten einer Pflicht zur Datenverarbeitung in Gestalt der Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte. Die Versicherten können der Datenverarbeitung widersprechen. Hinsichtlich weiterer Daten nach § 347 Abs. 2, § 348 Abs. 3 und § 349 Abs. 2 besteht eine Befugnis zur Datenverarbeitung, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat. Daneben besteht gemäß § 347 Abs. 4, § 348 Abs. 4 und § 349 Abs. 3 und 4 jeweils eine Verpflichtung der Leistungserbringer, Daten auf Verlangen der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.

 

Rz. 4

Der Anspruch des Versicherten umfasst u. a. die inhaltliche Befüllung, Aktualisierung und Pflege der elektronischen Patientenakte durch die Leistungserbringer im aktuellen Behandlungskontext (Satz 2). Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Dabei wird keine gesonderte medizinische Diagnostikleistung veranlasst oder eine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Nacherfassung älterer bzw. fremder papiergebundener Daten begründet (BT-Drs. 19/18793 S. 118 f.). Es sind ausschließlich Daten zu übertragen, die im aktuellen Behandlungskontext durch den unterstützenden, bzw. den die elektronische Patientenakte befüllenden Arzt gewonnen wurden, oder im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungskontext stehen und in der Vergangenheit erhoben wurden. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Einsicht in Daten außerhalb des konkreten aktuellen Behandlungskontextes. Die Übermittlung beschränkt sich folglich auf Daten, die nach Einschätzung der Leistungserbringer für die weitere medizinische Versorgung wesentlich sind (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 346 Rz. 16).

 

Rz. 5

Auf die Information des Patienten kann im Ausnahmefall verzichtet werden (§ 630c Abs. 4 BGB; Satz 3). Demnach bedarf es einer Information des Patienten nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonder...

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