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Sommer, SGB V § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 345 übernimmt das bisher in § 291a Abs. 5c enthaltene Recht der Versicherten, im Rahmen der elektronischen Patientenakte zusätzlich zu den von der Gesellschaft für Telematik (gematik) festgelegten Anwendungen und Inhalten auch Anwendungen und Inhalte der Krankenkassen zu nutzen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Neben der elektronischen Patientenakte können Versicherte auch zusätzliche Anwendungen und Inhalte der Krankenkassen nutzen. Dazu können Versicherte freiwillig ihre Daten aus der Patientenakte zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen sind berechtigt, diese Daten zu verarbeiten. Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte stehen in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EUV 2016/679), ungeachtet der Frage, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Anwendung findet, und verletzen die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R).

2 Rechtspraxis

2.1 Zusätzliche Anwendungen der Krankenkassen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Krankenkassen können ihren Versicherten neben der von der gematik zugelassenen Patientenakte (§ 325) weitere Anwendungen anbieten (z. B. Patiententagebuch). Die Patientenakte darf durch die freiwilligen Anwendungen nicht beeinträchtigt werden. Versicherte können dazu ...

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