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Sommer, SGB V § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 314 legt fest, welche Informationen die Gesellschaft für Telematik (gematik) den Versicherten in verständlicher Form auf ihrer Internetseite und in analogem Format zur Verfügung zu stellen hat.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Satz 2 geändert. Als redaktionelle Folgeänderung wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die gematik informiert die Versicherten digital und analog über die Telematikinfrastruktur sowie die Verarbeitung und den Schutz der Versichertendaten. Die Informationspflichten der gematik über die Telematikinfrastruktur ermöglicht Versicherten, sich über die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur, die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte sowie die darin gespeicherten Daten zu unterrichten. Darüber hinaus dient die Bestimmung der Aufklärung der Versicherten über ihre Rechte im Umgang mit diesen Daten (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 314 Rz. 8).

2 Rechtspraxis

2.1 Informationen für Versicherte (Satz 1)

 

Rz. 3

Die gematik informiert die Versicherten auf ihrer Internetseite (www.gematik.de; abgerufen: 13.7.2022) und in anal...

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  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise:
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1Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über ...

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