0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 eingefügt worden.
Mit Art. 3 Nr. 2a und Nr. 2b, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 in der Überschrift das Wort "Geschlechtsspezifisch" durch die Worte "Geschlechts- und altersspezifische" und im Gesetzestext das Wort "geschlechtsspezifischen" durch die Worte "geschlechts- und altersspezifischen" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit dem Präventionsgesetz (PrävG) wurden Regelungen im Leistungsrecht des SGB V getroffen, die die Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten stärken, die Wirksamkeit und Qualität von Präventionsmaßnahmen sicherstellen, die Leistungen der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten weiterentwickeln und das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz verbessern sollen (zum Präventionsgesetz vgl. Schneider, SGb 2015, 599). Dazu ist vorgesehen, dass die Krankenkassen in ihren Satzungen (§ 194 Abs. 1 Nr. 3) entsprechende Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention), sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vorsehen (§§ 20 ff.), die auch zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheiten von Gesundheitschancen beitragen sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 3
Hieran knüpfte der neu eingefügte § 2b an, in dem ausdrücklich bestimmt wurde, dass bei Leistungen der Krankenkassen geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen sei, die sich aus ...