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Sommer, SGB V § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 19 des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 eingeführt.

Art. 3 Nr. 4c des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (IfSGuaÄndG) v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) hat mit Wirkung zum 4.8.2011 nach den Wörtern "geteilt durch die voraussichtliche"" die Wörter "um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte" eingefügt.

Art. 1 Nr. 69b des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben.

Art. 1 Nr. 18 des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) hat mit Wirkung zum 1.8.2014 die Norm vollständig neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 242a in seiner ursprünglichen Fassung beinhaltete zunächst eine Regelung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages der Krankenkassen, der für die Ermittlungen der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Sozialausgleichs nach § 242b a. F. erforderlich war. Mit der Änderung des § 242 durch das GKV-FQWG (vgl. Rz. 1) zum 1.1.2015 wurden die Zusatzbeiträge fortan nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual im Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Zugleich entfiel infolge dieser Änderung der Sozialausgleich nach § 242b. Im Zuge dieser Änderung wurde auch § 242a neu gefasst und regelt nun einheitlich mit Geltung für alle Krankenkassen den durchschnittlichen Zusatzbeitrag neu. Die Festlegung durch das Bundesministerium für Gesundheit sollte die wettbewerbsrechtliche Transparenz erhöhen, da für die Versicherten deutlich werde, welche Krankenkassen einen überdurchschnittlichen und welche einen unterdurchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben (so die Begründung in BT-Drs 18/1307 S. 44). Beitragsschuldner des Zusatzbeitrages ist das Mitglied der Krankenkassen, sofern nicht der Bund oder ein Sozialversicherungsträger bzw. der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag trägt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a ist von besonderer Bedeutung für die in § 242 Abs. 3 genannten Versicherten.

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt das Verfahren, wie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu berechnen ist. Abs. 2 beinhaltet die Festlegung und Bekanntmachung, die sich auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bezieht.

2 Rechtspraxis

2.1 Berechnungsverfahren (Abs. 1)

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 ergibt sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen. Bei diesem Berechnungsschritt stehen sich nicht die Ausgaben der Krankenkassen und deren Einnahmen gegenüber, da die Einnahmen der Krankenkassen beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) anfallen, das die Einnahmen aller Krankenkassen verwaltet (§ 271 Abs. 1).

 

Rz. 5

Grundlage der Berechnung ist die Differenz prospektiver Schätzwerte. Gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 schätzt nämlich der beim BAS aus Experten des BAS, des Bundesministeriums für Gesundheit und des GKV-Spitzenverbandes gebildete Schätzerkreis jedes Jahr bis zum 15.10. für das jeweilige und für das Folgejahr u. a. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und ebenso die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Diese Schätzung gilt gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 als verbindliche Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a. Ein Zusatzbeitrag kommt nur dann in Betracht, wenn die Differenz zwischen geschätzten Ausgaben der Krankenkassen und Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Unterdeckung abbildet, d. h. die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Sind die Einnahmen des Gesundheitsfonds höher, entfällt die Grundlage für einen Zusatzbeitrag (allg. Ansicht, statt anderer nur Böttiger, in: Krauskopf, SGB V, § 242a Rz. 16 m. w. N.).

 

Rz. 6

Der so errechnete Dividend ist durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen (den Divisor) zu teilen. Sowohl die voraussichtlichen Einnahmen der Krankenkassen als auch die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen werden gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 geschätzt. Auch diese Schätzung ist gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 verbindlich. Der so errechnete Quotient multipliziert mit dem Faktor 100 stellt den auf die zusatzbeitragspflichtigen Mitglieder im Folgejahr entfallenden prozentualen Anteil an der finanziellen Unterdeckung der gesetzlichen Krankenversicherung dar.

2.2 Festlegung der Höhe (Abs. 2)

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Abs. 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages für das Folgejahr fest. Abweichend von der bis zum 31.12.2014 geltenden Regelung ist bei der Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages kein Einvernehmen des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen, weil der bisherige Bezug zu jährlichen Zahlungen des Bundes für d...

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