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Sommer, SGB V § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen

Jan Schüttfort
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 194a ist gemeinsam mit den §§ 194b bis 194d mit Wirkung zum 24.6.2020 durch Art. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBI. I S. 1248) eingeführt worden, um, einem Vorschlag der damaligen Bundeswahlbeauftragten folgend, den zunehmenden Digitalisierungswegen und -möglichkeiten für die Sozialversicherungswahlen i. S. v. § 45 SGB IV ab dem Jahr 2023 den Weg zu ebnen.

 

Rz. 2

Mit Wirkung vom 12.11.2022 hat der Gesetzgeber durch Art. 1 GKV-Finanzstabilisierungsgesetz v. 7.11.2022 (BGBI. I S. 1990) in Abs. 3 einen neuen Satz 2 sowie den Abs. 3a eingefügt. Diese enthalten Regelungen zu den umlagefähigen Aufwendungen und Kosten, die mit der Durchführung der Sozialversicherungswahlen als Online-Wahlen verbunden sind, sowie zum Umlageverfahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Mit der Einführung von Online-Wahlen versprach sich der Gesetzgeber insbesondere eine Erhöhung der zuletzt seit 1986 (Wahlbeteiligung 43,9 %) gesunkenen Wahlbeteiligung (30,4 % im Jahr 2017). Gleichzeitig sollte auch der Bekanntheitsgrad und die Attraktivität der Sozialversicherungswahl, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erschließung neuer Wählergruppen, gesteigert bzw. einem Legitimationsdefizit entgegengewirkt werden, denn gegenläufig zur Wahlbeteiligung stieg die Anzahl der Wahlberechtigten von ursprünglich 5,2 Mio. seit der Einführung im Jahr 1953 auf 50,8 Mio. im Jahr 2017 an. Zudem erhoffte sich der Gesetzgeber eine effektivere Gestaltung und Entbürokratisierung als wichtiges Signal für die Digitalisierung des Gesundheitswesen (vgl. BT-Drs. 19/17586 S. 91).

 

Rz. 4

Die Einführung von Online-Wahlen im Sinne einer Erprobung ist dabei jedoch fakultativ neben der herkömmlichen Stimmabgabe per Briefwahl gemäß § 54 Abs. 1 SGB IV, um zu evaluieren, ob in Zuku...

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