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Sommer, SGB V § 125b Verordnungsermächtigung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 eingeführt worden und wesentlich durch gesetzgeberisch notwendige Reaktionen auf die Covid-19-Pandemie neu gefasst worden. Zuletzt wurde die Vorschrift durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz v. 20.12.2022 (BGBl. I Nr. 56) mit Wirkung zum 29.12.2022 geändert: Die ursprünglichen Regeln über die bundesweite Regelung der Heilmittelpreise in Abs. 1, 2 und 3 sind aufgehoben worden. Sie betrafen verschiedene Übergangsreglungen zum TSVG. § 125b ist nur noch der Ort für SARS-CoV2-pandemiebezogene Regelungen (vgl. Butzer, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 125b Rz. 2).

2 Rechtspraxis

2.1 Ermächtigung für die Hygienepauschalverordnung

 

Rz. 2

Abs. 2a nimmt die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung auf. In Satz 1 wird das BMG zur Regelung einer Hygienepauschale ermächtigt.

2.2 Ermächtigung zur Rechtsverordnung (Abs. 2a)

 

Rz. 3

Der eingefügte Abs. 2a ermächtigt das BMG, ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach § 124 Abs. 2 zugelassene Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der Covid-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 EUR gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. Da die Vorschrift bestimmte Fristen enthält, die inzwischen vergangen sind, ist die Vorschrift heute belanglos.

2.3 Anpassung von Heilmitteln (Abs. 2b)

 

Rz. 4

Auch die Anpassung durch die Vertragsparteien nach § 125 Abs. 1 Satz 1 ist überflüssig geworden, weil die dort genannte Frist des 7.4.2023 abgelaufen ist.

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