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Sommer, SGB V § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich ... / 2 Rechtspraxis

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 3

Gegenstand des § 106b sind Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei verordneten Leistungen. Eingebürgert hat sich bei unwirtschaftlichen Verordnungen der Begriff Arzneimittelregress (vgl. Engelhard, in: juris-PK SGB V, § 106 Rz. 7), der nicht verschuldensabhängig ist (BSG, Beschluss v. 10.10.2023, B 6 KA 34/22 B). In dem Wort "Regress" kommt schon zum Ausdruck, dass es sich um einen besonderen Typus eines Schadensersatzanspruchs handelt. In Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist klargestellt, dass die neu strukturierte und regionalisierte Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen für Verordnungen ab 1.1.2017 gilt. Das in Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GKV-VSG auf den 23.7.2015 vorgezogene Inkrafttreten der Vorschrift war darauf zurückzuführen, dass für die Einführung der Neuregelung in die Prüfpraxis Zeit benötigt wurde, weil auf der Bundesebene zuerst die Rahmenvorgaben und danach auf der Landesebene die Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 1 verabschiedet werden mussten. Weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GKV-VSG aber nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Vereinbarungen auf der jeweiligen KV-Ebene bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Termine einvernehmlich geregelt waren und um Zeitdruck auf die regionalen Vertragspartner auszuüben, sah Abs. 4 alternativ eine schiedsamtliche Entscheidungen auf der Landesebene vor, die aber zwangsläufig eine weitere Zeitverzögerung bedeutet hätte. Eine Klage gegen die Festsetzung des Vertragsinhalts durch das regionale Schiedsamt (vgl. § 89) hätte aber nach Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung keine aufschiebende Wirkung gehabt, die Festsetzung des Vertragsinhaltes wäre für die Beteiligten bindend gewesen. Um aber ab 1.1.2017 keine Unterbrechung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich vero...

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