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Sommer, SGB, SGB V § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. Es werden technische Anpassungen im Meldeverfahren der Studenten zwischen Hochschulen und Krankenkassen vorgenommen. Durch Art. 2 entfallen Übergangsregelungen zu Meldungen in Textform mit dem Beginn des verpflichtenden elektronischen Meldeverfahrens ab 1.1.2022.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 geändert und in Abs. 2 Satz 3 das Wort "Krankenversicherungsnummer" durch das Wort "Krankenversichertennummer" ersetzt. Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat mit Wirkung zum 12.11.2022 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 2 geändert, um das elektronische Meldeverfahren weiterzuentwickeln. Abs. 5a wird eingefügt. Die Regelung enthält eine Klarstellung zu den Meldungen nach den Abs. 3 bis 5.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Ab 1.1.2022 wird ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen eingeführt, damit das Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Studenten einheitlichen modernen technischen Standards gerecht wird. Die Norm enthält alle notwendigen Regelungen zum Meldeverfahren und zu den Informationspflichten zur Krankenversicherung der Studenten einschließlich erforderlicher Übergangsregelungen bis zum 31.12.2021. Die bisherigen Regelungen in § 200 Abs. 2 und der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung werden damit ersetzt.

2 Rechtspraxis

2.1 Informationspflicht der Hochschulen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu informieren (Satz 1). Die Regelung stellt sicher, dass die Studierenden und Studienbewerber frühzeitig die notwendigen Informationen erhalten, um die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, damit die studentische Krankenversicherung durchgeführt werden kann (BT-Drs. 19/13397 S. 58). Inhalt und Ausgestaltung der Informationen werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt (Satz 2; Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes v. 20.3.2020).

2.2 Nachweispflicht der Studenten (Abs. 2)

 

Rz. 4

Jeder Studieninteressierte hat gegenüber der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass er

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters (frühestens mit dem Tag der Einschreibung) sein wird oder
  • nicht gesetzlich versichert ist, weil er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist

(Satz 1). Dazu fordert der Studieninteressierte bei der Krankenkasse eine Meldung an die Hochschule über seinen Versichertenstatus an (Satz 2). Die Meldung enthält neben dem Versichertenstatus Angaben über Name, Anschrift und Geburtsdatum des Studieninteressierten sowie dessen Krankenversichertennummer, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung vorliegt und für das weitere Verfahren erforderlich ist (Satz 3).

 

Rz. 5

Die Krankenversichertennummer ist nur dann zu melden, wenn der Studieninteressierte

  • gesetzlich versichert ist und während des Studiums sein wird oder
  • erst aufgrund des bevorstehenden Studiums gesetzlich versichert sein wird und zum Zeitpunkt der Meldung bereits eine Krankenversicherungsnummer besitzt.

Die Meldungen der Hochschule an die Krankenkasse enthalten damit im sich anschließenden Meldeverfahren so frühzeitig wie möglich alle notwendigen Merkmale, um die von der Meldung betroffene Person eindeutig identifizieren zu können (BT-Drs. 19/14871 S. 104).

 

Rz. 5a

Das Geschlecht ist seit dem 12.11.2022 nicht mehr zu melden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es im Rahmen des Datenaustauschs zwischen Krankenkassen und Hochschulen dieser Angabe für die Identifizierung der Studenten nicht bedarf. Um personenbezogene Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß zu beschränken, wird auf diesen Meldetatbestand verzichtet (BT-Drs. 20/3448 S. 48).

 

Rz. 6

Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung (bis 31.12.2021) und die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus sind folgende Krankenkassen zuständig (Satz 4):

 
Gesetzlich krankenversicherte Personen Krankenkasse, bei der eine Versicherung besteht oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung, bestehen wird
Versicherungsfreie Studenten (§ 6) oder nicht versicherungspflichtige Studenten (z. B. § 5 Abs. 5) Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand
Von der Versicherungspflicht befreite Studenten (...

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