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"Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut

Dr. Ulrike Banniza
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Leitsatz

Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der "Sendelizenz" aus.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG, § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 12 Abs. 4 LMedienG BW

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt einen lokalen Fernsehsender. Als Kommanditistin mehrheitlich an ihr beteiligt ist die A-KG. Im Jahr 2005 (Streitjahr) hatte sich die Klägerin um die Zulassung als regionaler Fernsehsender und die Zuweisung entsprechender Übertragungskapazitäten (Sendelizenz) bei der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) beworben. Im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren schloss sie einen Beratungsvertrag mit G, der ihr für seine Leistungen im Streitjahr insgesamt 23.210,30 EUR sowie im Jahr 2006 das vereinbarte einmalige Erfolgshonorar i.H.v. 5.000 EUR in Rechnung stellte. Parallel verhandelte die A-KG über den Erwerb von Unternehmensanteilen an zwei weiteren lokalen Fernsehsendern. Im August 2005 bot ihr D u.a. den Erwerb sämtlicher Anteile an zwei Gesellschaften an, die jeweils bereits zugelassene regionale Fernsehsender betrieben. Zudem bot D der A-KG den Abschluss einer Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot sowie in § 2 Folgendes an:

“(1) Die [A-KG] wird sich – mittelbar oder unmittelbar über eine beherrschte Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft – um die Erteilung einer Fernseh-Lizenz für den Raum … bewerben. Herr [D] wird die [A-KG] bzw. deren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft hierbei beratend unterstützen….

(3) Sollte die LfK der [A-KG] oder der betreffenden Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaft der [A-KG] die in Abs. 1 genannte Lizenz erteilen, so erhält Herr [D] für die von ihm erbrachte Beratungsleistung eine einmalige Vergütung in Höhe von (zuletzt) 270.750 EUR.”

Die LfK entschied noch 2005, der Klägerin die Sendelizenz zu erteilen. Die Entscheidung wurde durch Pressemitteilung der LfK am selben Tag bekannt gegeben. Mit Bescheid im Jahr 2006 erließ die LfK eine förmliche Lizenzierungsentscheidung. Für die Zulassung als regionaler Fernsehsender setzte sie gegen die Klägerin Gebühren i.H.v. insgesamt 3.500 EUR fest.

Die Klägerin, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, berücksichtigte die ­Gebühren der LfK (3.500 EUR) sowie das gesamte von G in Rechnung gestellte Beratungshonorar (28.210,30 EUR) bereits im Streitjahr erfolgswirksam als Betriebsausgaben. Das erst 2006 von der A-KG bezahlte Beratungshonorar des D (270.750 EUR) wurde von der A-KG als Obergesellschaft in ihrer eigenen Bilanz zum 31.12.2005 erfolgswirksam als "Beratungsaufwand (sonstige Verbindlichkeit)" passiviert. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die für die Sendelizenz aufgewandten Kosten im Streitjahr erfolgsneutral als Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut "Sendelizenz" zu behandeln seien. Im Streitjahr seien in der Gesamthandsbilanz der Klägerin insoweit Anschaffungskosten i.H.d. Gebühren der LfK und des Honorars des G (insgesamt 31.710,30 EUR), in einer "Ergänzungsbilanz" der A-KG bei der Klägerin die von der A-KG im Folgejahr geleistete Zahlung an D (270.750 EUR) gegen Buchung einer Einlage zu aktivieren.

Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.5.2017, 4 K 173/14, Haufe-Index 10921468). Zur Begründung führte das FG u.a. aus, es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss gekommen, dass die Zahlung der A-KG an D i.H.v. 270.750 EUR für Beratungsleistungen des D (ausschließlich) im Zusammenhang mit der Bewerbung der Klägerin um die Sendelizenz erfolgt und folglich betrieblich veranlasst sei. Die streitbefangenen Aufwendungen i.H.v. 302.460,30 EUR seien nicht als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts "Sendelizenz" zu aktivieren, sondern stellten sofort abziehbare (Sonder-)Betriebsausgaben dar, die durch Bildung einer Rückstellung bereits im Streitjahr zu berücksichtigen seien.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Mangels aktivierungsfähigen Wirtschaftsguts "Sendelizenz" seien die Aufwendungen nicht als Anschaffungskosten zu aktivieren. Aufgrund fehlender Feststellungen des FG könne nicht abschließend geklärt werden, ob und ggf. in welchem Umfang sie im Streitjahr bei der Klägerin erfolgswirksam berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich des von der A-KG an D gezahlten Beratungshonorars (270.750 EUR) sei zu klären, ob die Zahlung aus Sicht der A-KG gerade durch ihre Beteiligung an der Klägerin oder aus eigenbetrieblichen Gründen veranlasst gewesen sei. Seien die Gebühren (3.500 EUR) und das Erfolgshonorar für G (5.000 EUR) erst 2006 in Rechnung gestellt worden, komme ihre erfolgswirksame Berücksichtigung allenfalls als Rückstellung in Betracht, was jedoch ihre wirtschaftlich...

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