Rz. 16b
Nach Art. 50b Abs. 1 der Satzung ist das Gericht für Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden besonderen Sachgebiete fallen:
- Gemeinsames Mehrwertsteuersystem;
- Verbrauchsteuern;
- Zollkodex;
- zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;
- Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen;
- System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Nach Art. 50b Abs. 2 der Satzung bleibt ungeachtet des Absatzes 1 der Gerichtshof für Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die eigenständige Fragen
- der Auslegung des Primärrechts
- des Völkerrechts,
- der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder
- der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
aufwerfen.
Nach Art. 50b Abs. 3 der Satzung wird jedes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof so schnell wie möglich und gem. den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten festgestellt hat, dass das Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Sachgebiete fällt, leitet er es an das Gericht weiter.
Nach Art. 50b Abs. 4 der Satzung werden die Vorabentscheidungsersuchen, über die das Gericht nach Art. 267 AEUV entscheidet, gem. den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten Kammern zugewiesen, die zu diesem Zweck bestimmt werden.
Rz. 16c
Neuer Art. 93a der Satzung des EuGH:
(1) Wird der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, so wird dieses Ersuchen von der Kanzlei sogleich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ersten Generalanwalt übermittelt.
(2) Ist der Präsident nach Prüfung des Vorabentscheidu...