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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 9 Verzicht auf Steuerbe ... / 3.2 Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG)

Werner Widmann
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Rz. 123

§ 9 Abs. 1 UStG erwähnt seit dem 1.1.1980 mit § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nur noch die Umsätze, welche unter das GrEStG fallen. § 9 UStG 1967/73 hatte dagegen mit der Nennung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967/73 nicht nur die Umsätze, welche unter das GrEStG fallen, sondern auch die unter das Versicherungsteuergesetz oder Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes fallenden Umsätze erfasst. Wegen des Wegfalls der Steuerbefreiung zum 1.1.1980 für die der Gesellschaftsteuer unterliegenden Umsätze war in § 9 UStG 1980 eine Optionsmöglichkeit für diese Umsätze entbehrlich. Die der Versicherungsteuer unterliegenden Umsätze sind von der Optionsregelung in Art. 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie ausgenommen, sodass § 9 UStG 1980 die Regelung nach früherem Recht nicht fortführen konnte.

 

Rz. 124

Die Verzichtsmöglichkeit auf die Steuerfreiheit für Umsätze, die unter das GrEStG fallen, ist angesichts der Höhe der Vorsteuern, welche bei der Herstellung und Instandhaltung von Gebäuden regelmäßig anfallen, wirtschaftlich von besonderer Bedeutung. Die zur Vermeidung einer doppelten Belastung mit GrEStG und USt geschaffene Vorschrift des § 4 Nr. 9 UStG würde ohne Verzichtsmöglichkeit gem. § 9 UStG in der vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmerkette ihren Sinn nahezu verlieren.

 

Rz. 125

Die von Bauhandwerksunternehmern im Zusammenhang mit einem sog. Bauherren-Modell an den Bauherrn oder die Bauherrengemeinschaft erbrachten Bauleistungen sind nicht gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, auch wenn nach grunderwerbsteuerlichen Grundsätzen der sog. Gesamtaufwand des Bauherrn der GrEStG unterliegt. Die Bauleistungen sind nämlich nicht identisch mit dem der GrEStG unterliegenden Vorgang.[1] Auch der EuGH hat in dem Urteil v. 8.7.1986[2] entschieden, dass auf die Bauleistungen keine der in der 6. ...

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