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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6 Ausfuhrlieferung / 8.2.2.1 Allgemeines

Roger Schwarz
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Rz. 290

Der Unternehmer hat gem. § 6 Abs. 4 S. 1 UStG die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung, insbesondere die Ausfuhr des gelieferten Gegenstands, nachzuweisen. Wie dieser Nachweis zu führen ist, kann der BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen.[1] Der Verordnungsgeber hat von der ihm erteilten Ermächtigung, wie der Unternehmer die Nachweise der Ausfuhr zu führen hat, in §§ 8–11 UStG Gebrauch gemacht.[2]

 

Rz. 291

§ 8 UStDV regelt die Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen. Danach hat der Unternehmer durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Dieser Nachweis sowie eine evtl. Be- oder Verarbeitung des Gegenstands durch Beauftragte vor der Ausfuhr müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Wie diese Nachweise geführt werden können, ergibt sich aus §§ 9–11 UStDV.

 

Rz. 292

Während es sich bei §§ 9 bis 11 UStDV a. F. um Soll-Vorschriften gehandelt hat, die den Charakter von Richtlinien besaßen, sind in §§ 9 bis 11 UStDV i. d. F. seit 1.1.2012 die Nachweisanforderungen strikt normiert (Muss-Vorschriften). Werden diese vom Unternehmer nicht erbracht, kann der Ausfuhrnachweis nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr des Gegenstands in das Drittlandsgebiet eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (§ 8 Abs. 1 S. 2 UStDV) und die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen ebenfalls eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind.[3]

 

Rz. 293

Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kann nur gewährt werden, wenn die Ausfuhr durch Belege nachgewiesen ist (Ausfuhrnachweis). Die unrichtige Angabe des Bestimmungsmitgliedstaats,...

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