Rz. 170
Ausländischer Abnehmer i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG ist ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat. Es gilt der staatsrechtliche Begriff des Auslands. "Ausland" umfasst sämtliche Gebiete, die nicht zum Inland gehören, nämlich im übrigen Unionsgebiet und das Drittlandsgebiet. Ein ausländischer Abnehmer kann seinen Wohnort oder Sitz also nicht nur im Drittlandsgebiet (z. B. auch Helgoland, Büsingen), sondern auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU haben. Abnehmer, die ihren Wohnort oder Sitz in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten haben, sind keine ausländische Abnehmer. Werden die Gegenstände im nichtkommerziellen Reiseverkehr im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG erfüllt sein, d. h. der Abnehmer muss seinen Wohnort im Drittlandsgebiet haben.
Rz. 171
In der Zeit bis zum Inkrafttreten des UStG 1980 war als umsatzsteuerliches Inland das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande v. 31.12.1937 zu verstehen unter Berücksichtigung nachträglicher Gebietsänderungen durch Verträge mit Belgien, den Niederlanden und der Schweiz. Unter der Geltung des UStG 1980 waren drei umsatzsteuerrechtliche Gebiete zu unterscheiden, nämlich das Erhebungsgebiet, das Außengebiet und die von beiden Begriffen nicht erfassten Gebiete, nämlich die ehemalige DDR und Berlin (Ost).
Rz. 172
Das Wort "Sitz" bezieht sich auf die juristischen Personen und auf die nichtrechtsfähigen Gebilde, die als Steuersubjekte in Betracht kommen (z. B. OHG, KG, nichtrechtsfähige Vereine, Zweckvermögen usw.). "Sitz" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht "Wohnsitz". Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben ihren Sitz i. S. d....